Antwort aus dem Rathaus in Nordhausen
Dienstag, 06. Januar 2015, 15:50 Uhr
Die nnz hatte am Wochenende über das "Wunder der Zille-Straße" berichtet. Jetzt gibt es eine Antwort aus dem Rathaus auf die Frage, warum in die eine Richtung 30 und in die andere 50 Kilometer pro Stunden gefahren werden kann oder darf...
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
Höchstgeschwindigkeit heißt nicht, dass mit 50 Km/h gefahren werden muss. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Wann die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Einzelnen vorliegen, regeln die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 StVO.
Danach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass
2006 wurde eine Querungshilfe in Höhe des Kindergartens geschaffen, die auch zu einer natürlichen Geschwindigkeitsreduzierung führt.
Nun hat sich in dem letzten Jahr der Verkehrsbedeutung der Straße wesentlich geändert. Durch die Sanierung der Kranichstaße, Engelsburg sowie der Bau der Nordhäuser Marktpassage musste der Verkehr in weiten Teilen umgeleitet werden.
Für diese Umleitung wurde der östl. Abschnitt der Straße Neuer Weg nach einer Sanierung für den Verkehr freigegeben. Diese Umleitung mündet nun zusätzlich auf den Lohmarkt bzw. die Heinrich-Zille-Straße.
In der Heinrich-Zille-Straße wurde ein umfangreiches Dienst-und Gewerbeangebot geschaffen. Auf dem ehemaligen RFT-Gelände wurden mehrere Wohneinheiten, ein Medizinisches Versorgungszentrum mit vielen Arztpraxen, eine Apotheke sowie ein Fleischer und ein Bäckergeschäft angesiedelt. Nicht zu vergessen der Getränkemarkt mit einer sehr großen Verkaufsfläche. Dies alles löste einen zusätzlichen Baustellenverkehr und mit der Fertigstellung einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr aus.
Die teilweise quer zur Fahrtrichtung angelegten Parkflächen bilden für den fließenden Verkehr einen weiteren Schwerpunkt. Während der Bauphase fuhren Baustellenfahrzeuge häufig über Teilabschnitte der Heinrich-Zille-Straße. Beobachtungen ergaben, dass ein Teil der Fahrzeugführer die Aufhebung der Geschwindigkeitsreduzierung nach der Einengung in Richtung Grimmelalle ungeachtet der genannten Gefahrenpunkte voll in Anspruch nahmen. Von der anderen Seite fuhr man bedingt durch die Ein- und Ausfahrten disziplinierter.
Somit wurde im Juni 2014 die [50] mit der [30] in Richtung der Grimmelallee ausgetauscht.
Wie die zuständige Fachbehörde der nnz mitteilte, wurde die vorübergehende Änderung, widerrechtlich auf [50], festgestellt. Dies wurde jedoch nicht von der zuständigen Behörde angeordnet. Auch wird in den nächsten Tagen die [30] auch von der anderen Seite aufgestellt.
Ob es bei der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung bleibt, ist noch nicht entschieden. Hier wird bis zur Aufhebung der Umleitung Engelsburg abgewartet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 kann zur Beobachtung des Verkehrsverhalten, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.
Autor: redNach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
Höchstgeschwindigkeit heißt nicht, dass mit 50 Km/h gefahren werden muss. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Wann die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Einzelnen vorliegen, regeln die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 StVO.
Danach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass
- 1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, das er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.
- 2. auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist,
- 3. die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet worden sind.
2006 wurde eine Querungshilfe in Höhe des Kindergartens geschaffen, die auch zu einer natürlichen Geschwindigkeitsreduzierung führt.
Nun hat sich in dem letzten Jahr der Verkehrsbedeutung der Straße wesentlich geändert. Durch die Sanierung der Kranichstaße, Engelsburg sowie der Bau der Nordhäuser Marktpassage musste der Verkehr in weiten Teilen umgeleitet werden.
Für diese Umleitung wurde der östl. Abschnitt der Straße Neuer Weg nach einer Sanierung für den Verkehr freigegeben. Diese Umleitung mündet nun zusätzlich auf den Lohmarkt bzw. die Heinrich-Zille-Straße.
In der Heinrich-Zille-Straße wurde ein umfangreiches Dienst-und Gewerbeangebot geschaffen. Auf dem ehemaligen RFT-Gelände wurden mehrere Wohneinheiten, ein Medizinisches Versorgungszentrum mit vielen Arztpraxen, eine Apotheke sowie ein Fleischer und ein Bäckergeschäft angesiedelt. Nicht zu vergessen der Getränkemarkt mit einer sehr großen Verkaufsfläche. Dies alles löste einen zusätzlichen Baustellenverkehr und mit der Fertigstellung einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr aus.
Die teilweise quer zur Fahrtrichtung angelegten Parkflächen bilden für den fließenden Verkehr einen weiteren Schwerpunkt. Während der Bauphase fuhren Baustellenfahrzeuge häufig über Teilabschnitte der Heinrich-Zille-Straße. Beobachtungen ergaben, dass ein Teil der Fahrzeugführer die Aufhebung der Geschwindigkeitsreduzierung nach der Einengung in Richtung Grimmelalle ungeachtet der genannten Gefahrenpunkte voll in Anspruch nahmen. Von der anderen Seite fuhr man bedingt durch die Ein- und Ausfahrten disziplinierter.
Somit wurde im Juni 2014 die [50] mit der [30] in Richtung der Grimmelallee ausgetauscht.
Wie die zuständige Fachbehörde der nnz mitteilte, wurde die vorübergehende Änderung, widerrechtlich auf [50], festgestellt. Dies wurde jedoch nicht von der zuständigen Behörde angeordnet. Auch wird in den nächsten Tagen die [30] auch von der anderen Seite aufgestellt.
Ob es bei der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung bleibt, ist noch nicht entschieden. Hier wird bis zur Aufhebung der Umleitung Engelsburg abgewartet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 kann zur Beobachtung des Verkehrsverhalten, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.
