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Jetzt Freibeträge sichern

Dienstag, 14. Oktober 2014, 18:12 Uhr
"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten jetzt prüfen, ob sie Ihre monatliche Steuerbelastung durch Anerkennung von Freibeträgen mindern können,“ rät der Vorsteher des Finanzamtes Sondershausen, Josef Wulfing. Einzelheiten in Ihren Nordthüringer Online-Zeitungen...


Wird ein Freibetrag vom Finanzamt gewährt, berücksichtigt der Arbeitgeber diesen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren. „Damit bleibt für den Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto am Ende des Monats“, so Vorsteher Josef Wulfing.

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart hat, kann diese mit der Steuererklärung am Jahresende steuermindernd geltend machen. Bestimmte Aufwendungen können auf Antrag jedoch bereits vorweg als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat dann bei der Berechnung der Lohnsteuer den um diesen Freibetrag verminderten Bruttoarbeitslohn zugrunde zu legen. So zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits während des Jahres weniger Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer.

Ein Freibetrag kann gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen (z.B. Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1000 Euro übersteigen.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt sowie die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklassen geändert werden. Wer Freibeträge oder andere Ermäßigungsgründe geltend machen möchte, kann ab sofort beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

Wird ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sollte aber auch beachtet werden, dass am Ende des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Hier ist der Nachweis zu führen, dass tatsächlich ein Anspruch auf die Lohnsteuerermäßigung bestand.

Formulare für die Beantragung der Freibeträge können auf den Seiten der Thüringer Finanzverwaltung heruntergeladen werden. http://www.thueringen.de/th5/tfm/steuern/vordrucke/lst_an/

Wer für 2014 noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2014 noch nachholen.
Autor: red

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