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Kennzeichnung ist unzureichend

Montag, 04. August 2014, 13:31 Uhr
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen Vorschlag zur Kennzeichnung von allergenen Stoffen oder Erzeugnissen in loser Ware vorgelegt. Dieser sieht vor, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen lediglich mündlich zu informieren sind...


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen sehen in diesem Regelungsvorschlag ein zu hohes Risiko für Allergiker. Der vzbv fordert nachlesbare Informationen.

Das BMEL hat einen Entwurf zur Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorgelegt. Dieser ist Grundlage für nationale Regelungen der Allergenkennzeichnung bei lose abgegebenen Lebensmitteln. Dazu zählen zum Beispiel Brötchen beim Bäcker, Wurst an der Fleischtheke, aber auch Speisen in Restaurants und Kantinen.

Nachdem schriftliche Informationen über allergene Stoffe bislang nur bei abgepackten Lebensmitteln verpflichtend waren, soll dies laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung ab Dezember grundsätzlich auch bei Lebensmitteln, die nicht verpackt sind, gelten. Diese wären etwa zu finden auf Schildern, in einer Informationsmappe oder auch in Speisekarten der Gastronomie.

Der vzbv und die Verbraucherzentralen setzen sich seit langem für schriftliche Informationen zu allergenen Stoffen bei Lebensmitteln ein. „Wichtig ist eine einheitliche Informationspflicht für alle Lebensmittel, egal ob verpackt oder lose“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Und fordert: „Gerade für Allergiker sind schriftliche Angaben essentiell."

Risiko für Allergiker bleibt

Allerdings gestattet der Entwurf hiervon eine Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen mündliche Informationen an den Verbraucher genügen, etwa wenn das Lebensmittel „mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist“.

Diese Ausnahmeregelung eröffnet nach Auffassung des vzbv und der Verbraucherzentralen zu weite Interpretationsspielräume, etwa im Gastronomie- und Bäckereibereich. Hier kann es vorkommen, dass eine Zutat ausgeht oder nicht lieferbar ist und daher durch eine andere ersetzt wird. Schon gilt die Ausnahmeregelung und es reicht eine mündliche Auskunft. Zudem könne nicht garantiert werden, dass das Bedienpersonal fehlerfrei auskunftsfähig ist. Für Allergiker kann das gravierende negative Folgen haben.

Informationen müssen verlässlich sein

Der vzbv fordert daher das BMEL auf, vom Vorschlag mündlicher Informationen für Verbraucher Abstand zu nehmen. Zudem fordert der Verband, dass die bislang nur für die Lebensmittelüberwachungsbehörden einsehbare schriftliche Dokumentation über allergene Stoffe bei mündlicher Information auch für Verbraucher verständlich aufbereitet wird und einsehbar ist.

Weitere Informationen finden Sie in der gemeinsamen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes und der Verbraucherzentralen.
Autor: red

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