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Kosten und Zeit

Montag, 04. August 2014, 15:00 Uhr
Die nnz hatte gestern über eine weitere Klage von drei Klägern gegen den Bau der Biomethananlage bei Bielen berichtet. Wir sind heute den Argumenten der Gegner nachgegangen und wurden "fündig"...

Dörflinger, Külbel (Foto: nnz) Dörflinger, Külbel (Foto: nnz)
Dörflinger (r.) und Külbel auf einem Erdberg, dessen Massen noch in das Gelände eingearbeitet werden. In der Mitte der erste im Bau befindliche Fermenter.

"Das neue Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) 2014 hat seit 1. August 2014 Rechtskraft. Danach muss sich die Biogas-Branche auf radikale Einschnitte einstellen, insbesondere für Neuanlagen", schreibt Manfred Hildebrandt, einer der Kläger der nnz. Betreiber von Neuanlagen hätten nur noch dann Recht auf Boni, wenn für ihre Anlage eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BimSchG) bis einschließlich zum 23.01.2014 vorlag.

Da die Genehmigung für die BMA in Bielen nach dem BimSchG erst am 18.06.2014 durch das Landesverwaltungsamt Weimar erteilt wurde, sei die BMA in Bielen eine Neuanlage. Sie unterliege damit dem EEG 2014 mit ganz wesentlichen finanziellen Einbußen u.a. durch Kürzungen und dem Wegfall von diversen Förder- und Vergütungssätzen.

"Wir gehen also sehenden Auges auf eine gigantische Fehlinvestition zu. Nunmehr steht fest, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der BMA in Bielen nicht mehr gewährleistet ist. "

Diese Argumentation hat für die Verantwortlichen der Energieversorgung Nordhausen GmbH (EVN) und deren Tochter, die EVN Biomethan GmbH, im Hinblick auf die im Bau befindliche Anlage keinen Bestand. "Die Kläger sagen einfach die Unwahrheit, entweder bewusst oder aus Unkenntnis. All diese angesprochenen Kriterien treffen auf die Biomethananlage nicht zu. Hierbei handelt es sich um eine Anlage nach dem EEG 2009", sagt EVN-Geschäftsführer Hans-Peter Dörflinger bei einem Vor-Ort-Termin am Vormittag.

Mehr noch: Es trifft auf die Anlage bei Bielen deshalb nicht zu, weil dort ein Endprodukt verkauft und nicht verstromt werde. Auch habe der Bauherr keinerlei Fördermittel in Anspruch genommen, statt dessen habe man langfristige Lieferverträge mit diversen Händlern geschlossen, die zum Teil über einen Zeitraum von 20 Jahren laufen. Gleiches gelte für die Verträge mit den Landwirten. "Herr Hildebrandt muss sich also um die wirtschaftlichen Zukunft unseres Unternehmens keine Gedanken machen", sagt Dörflinger und verweist zusätzlich auf Fehlen jeglicher EEG-Förderung für das Endprodukt Biomethangas. All das sei Bestandteil der Kalkulationen.

Dieses Gas kann übrigens all das, was Erdgas auch kann. Und so sei das Setzen auf diese Art der Erzeugung nicht falsch, sondern richtig, vor allem im Hinblick auf die internationale Lage in Richtung Osten. Einzig leite sich aus dem EEG die Einhaltung notwendiger technologischer Parameter ab.

Derzeit baut Schachtbau Nordhausen den ersten von zwei Fermentern, die über 20 Meter hoch sind, aber nicht soweit in den Himmel ragen werden. Einer der insgesamt vier Gärrestebehälter ist ebenfalls fertig, gegossen sind auch die Fundamente für das Technikgebäude. "Wir liegen voll im Plan und können die diesjährige Ernte von Mais und Zuckerrüben in den vier riesigen, Fußballfeld großen Silos aufnehmen", berichtet Projektleiter Joachim Külbel.

Die Spezialfirma Schwelm baut derzeit an ihrem Heimatstandort die Anlagen, die das Biogas zu Biomethangas aufbereiten und schließlich einspeisen. Die Anlage wird schließlich in Containern nach Nordhausen gebracht und vor Ort montiert. Im Dezember sollen die Fermenter gefüllt und im Januar der Probebetrieb gestartet werden.

Zurück zur jetzt eingereichten Klage gegen das Landesverwaltungsamt. Das Verwaltungsgericht hatte da auch keinen Baustopp verhängt, sondern lediglich eine Bitte geäußert, von dem ergangenen Bescheid des Baus temporär keinen Gebrauch zu machen.

Sowohl Dörflinger als auch Külbel sehen eine Entscheidung des Gerichts ohne Sorge entgegen. In ihrem Statement verweist die EVN Biomethan GmbH neben der Tatsache, dass alle Gesetze, Regelungen und Verordnungen eingehalten wurden, auf die bereits entstandenen Kosten, auf abgeschlossene Lieferverträge oder auf durch Aufträge gebundene Arbeitsplätze. Einzig der Zeitpunkt der jetzigen Klage ist es, der die Verantwortlichen enttäuscht. Warum erst jetzt? Die Antwort aus Sicht des Bauherren kann nur lauten: Dem Unternehmen einen größt möglichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Peter-Stefan Greiner
Autor: red

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