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Reaktion aus dem Rathaus

Dienstag, 03. Juni 2014, 15:44 Uhr
Ein Leser der nnz hatte die Umstände der Geschwindigkeitsmessung in der Leimbacher Straße in Nordhausen durch das städtische Ordnungsamt kritisiert. Jetzt gibt es dazu ein Statement aus dem Rathaus...


Eine erneute Auswertung der am 19.05.2014 angefertigten Bilddokumentation über die ordnungsgemäße Beschilderung an der Messstelle bestätigte die zweifelsfreie Erkennbarkeit dieser zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung.

Zudem erfolgte heute eine Kontrolle der bemängelten Beschilderung durch den ordnungsbehördlichen Vollzugsdienst der Stadt Nordhausen. Diese ergab, dass aufgrund des starken Wachstumsschubs in den vergangenen Wochen zwar eine leichte Beeinträchtigung vorliegt, die Beschilderung jedoch für einen durchschnittlichen Kraftfahrer beim Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt noch gut erfassbar ist. Dennoch wurde unverzüglich ein Zurückschneiden der Bäume veranlasst.

Die von der Stadt Nordhausen eingesetzte Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ESO ES 3.0 besitzt eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt und wird entsprechend der Herstellervorgabe in regelmäßigen Abstanden geeicht. Weiterhin werden alle eingesetzten Messbediensteten der Stadt Nordhausen in regelmäßigen Zeitabständen durch einen Schulungsbeauftragten der ESO GmbH ausgebildet. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Durchführung der Messungen gewährleistet.

Es ist richtig, dass zu Beginn jeder Messserie eine Fotolinie zu dokumentieren ist, damit später eine gutachterliche Überprüfung möglich wird. Ortsfeste Markierungen auf der Fahrbahn sind dafür jedoch nicht notwendig, dies wird mittels Aufstellung von Leitkegeln gewährleistet. Auch eine direkte Sonneneinstahlung hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Messung, diese kann lediglich die Bildqualität der Beweisfotos beeinflussen.

Auf der Anhörung mit Verwarnungsgeldangebot wird lediglich das Fahrerfoto abgedruckt. Die gesamten Beweisbilder inkl. Messdaten liegen der Bußgeldstelle vor und können dort jederzeit durch den Betroffenen eingesehen werden.
Autor: red

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