Barbara Rinke reagiert
Mittwoch, 16. April 2014, 15:27 Uhr
Die nnz hatte heute über das Ansinnen der ehemaligen Oberbürgermeisterin Barbara Rinke berichtet, die Veröffentlichung des Abschlussberichtes zum Bürgerhaus zu unterbinden. Jetzt hat Frau Rinke reagiert...
Es entspricht nicht der Tatsache, daß ich eine Einstweilige Verfügung erwirken wollte, um den Abschlußbericht des zeitweiligen Ausschusses Kulturbibliothek zu verhindern.
Ich kenne den Inhalt des Berichtes nicht, sehe jedoch den Tatsachen gelassen entgegen und wünsche mir eine weitgehende Offenlegung aller Unterlagen.
Allerdings bin ich der Meinung, daß mir das demokratische Recht auf Anhörung nicht vorenthalten werden darf, da der Beginn des Baues der Kulturbibliothek in meine Amtszeit fiel.
Nach nunmehr zehn Sitzungen des nichtöffentlichen Ausschusses, bei dem auch Mitarbeiter des Rathauses sowie die Architekten gehört wurden, fordere ich nun mein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 103 des Grundgesetzes ein.
Barbara Rinke
Anmerkung der Redaktion - Artikel 103 GG: Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Autor: redEs entspricht nicht der Tatsache, daß ich eine Einstweilige Verfügung erwirken wollte, um den Abschlußbericht des zeitweiligen Ausschusses Kulturbibliothek zu verhindern.
Ich kenne den Inhalt des Berichtes nicht, sehe jedoch den Tatsachen gelassen entgegen und wünsche mir eine weitgehende Offenlegung aller Unterlagen.
Allerdings bin ich der Meinung, daß mir das demokratische Recht auf Anhörung nicht vorenthalten werden darf, da der Beginn des Baues der Kulturbibliothek in meine Amtszeit fiel.
Nach nunmehr zehn Sitzungen des nichtöffentlichen Ausschusses, bei dem auch Mitarbeiter des Rathauses sowie die Architekten gehört wurden, fordere ich nun mein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 103 des Grundgesetzes ein.
Barbara Rinke
Anmerkung der Redaktion - Artikel 103 GG: Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
