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Knaller-Alarm

Freitag, 27. Dezember 2013, 14:57 Uhr
Zum Jahreswechsel ereignen sich immer wieder zahlreiche Brände und Unfälle, die auf den Umgang mit Pyrotechnik zurückzuführen sind. Das Nordhäuser Ordnungsamt und die Nordhäuser Berufsfeuerwehr geben hier ein paar Hinweise zum sicheren Verhalten...


Schon beim Kauf von Feuerwerkskörpern muss die Eignung der Feuerwerkskörper beachtet werden. Erzeugnisse, die für den Einsatz im Freien bestimmt sind, dürfen nicht in Räumen abgebrannt werden.

Hier können sie erhebliche Schäden verursachen. Es dürfen nur pyrotechnische Erzeugnisse mit einem Prüfzeichen BAM-P der „Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“ verwendet werden. Diese Erzeugnisse entsprechen den in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen.

Erzeugnisse, die oft bereits ganzjährig im Ausland vertrieben werden, entsprechen nur selten den erforderlichen Sicherheitsanforderungen. Feuerwerkskörper sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht für Kinder und Jugendliche geeignet.

Es gibt Erzeugnisse der Kategorie I, die ganzjährig von Personen ab 12 Jahren angewendet werden können. Erzeugnisse der Kategorie II dürfen in der Regel vom 29. bis 31. Dezember an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Zu verwenden ist dieses Feuerwerk nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar. In jedem Fall sind die Hinweise in den Gebrauchsanweisungen zu beachten. Es sollte immer bedacht werden, dass nach Alkoholgenuss der verantwortungsvolle Umgang mit Pyrotechnik eingeschränkt sein kann.

Nachfolgend einige Hinweise zur Verwendung von Feuerwerk: Nie Feuerwerk in der Nähe von leicht brennbaren Materialien abbrennen. Bei Höhenfeuerwerk stets auch die Umgebung beachten (u. a. Betriebsgelände mit abgelagerten brennbaren Materialien, landwirtschaftliche Einrichtungen, Tankstellen). Standsichere Abschussmöglichkeiten verwenden. Unbedingt Windrichtung und Windgeschwindigkeit beachten, da bei starkem Wind die Flugbahn von Feuerwerkskörpern unberechenbar ist. Im Zweifelsfall sollte auf das Höhenfeuerwerk verzichtet bzw. eine absolut sichere Abschussposition aufgesucht werden.

Nie Feuerwerkskörper in Richtung von Gebäuden abschießen, da Personen an Fenstern und Balkonen so erheblich gefährdet werden können. Raketen sind zumeist in der Lage, Fensterscheiben zu durchschlagen. Ein Brandausbruch wäre dann vorprogrammiert.

Das Abschießen von Raketen und anderen Feuerwerkskörpern aus Fenstern und von Balkonen ist zu unterlassen. Generell dürfen Feuerwerkskörper nie gegen Personen oder Tiere gerichtet werden, da dies eine extreme Gesundheitsgefährdung bedeutet und zu folgenschweren Verletzungen führen kann. Schädigungen der Augen, Verbrennungen des Gesichts, anderer Körperteile und Gehörschäden zählen zu den häufigsten Indikationen für Rettungsdiensteinsätze in der Silvesternacht.

Es wird auf die am 01. Oktober 2009 in Kraft getretenen Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz hingewiesen. Hiernach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern verboten. Zuwiderhandlungen können durch die zuständige Behörde, im Freistaat Thüringen der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Es wird gebeten diese Verbotsvorschrift insbesondere im Bereich der Altstadt mit ihren Fachwerkbauten, im Bereich des Südharz-Klinikums, der Alten- und Pflegeheime sowie der städtischen Kirchen zu beachten. Ein generelles Feuerwerksverbot für die Altstadt gibt es allerdings nicht.
Autor: red

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