Rechtsstreit weitet sich aus
Freitag, 27. September 2013, 19:04 Uhr
Zur Erklärung der Stadtverwaltung Nordhausen in der Causa Jendricke erreichte die nnz heute Abend ein Schreiben von dem ihn vertretenden Anwalt...
Die Erklärung der Stadtverwaltung Nordhausen vom 27.09.2013 zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgermeister Herrn Matthias Jendricke enthält Textpassagen, die sich nicht aus der amtlichen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 20.09.2013 ergeben, welche Herrn Jendricke von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen zugestellt wurde.
Außerdem widerspricht diese Erklärung der Stadtverwaltung Nordhausen der von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen am heutigen Tag gegenüber der Presse abgegebenen Stellungnahme.
Die Redaktion der nnz-online wurde daher aufgefordert, die Presseerklärung der Stadt Nordhausen aus der bereits Internetveröffentlichung zu entfernen. Dies dient insbesondere der Vermeidung von umfangreichen Schadenersatzansprüchen des Herrn Jendricke sowie einer angekündigten gerichtlichen Geltendmachung seines Gegendarstellungsanspruchs nach § 11 Thüringer Pressegesetz.
Autor: redDie Erklärung der Stadtverwaltung Nordhausen vom 27.09.2013 zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgermeister Herrn Matthias Jendricke enthält Textpassagen, die sich nicht aus der amtlichen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 20.09.2013 ergeben, welche Herrn Jendricke von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen zugestellt wurde.
Außerdem widerspricht diese Erklärung der Stadtverwaltung Nordhausen der von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen am heutigen Tag gegenüber der Presse abgegebenen Stellungnahme.
Die Redaktion der nnz-online wurde daher aufgefordert, die Presseerklärung der Stadt Nordhausen aus der bereits Internetveröffentlichung zu entfernen. Dies dient insbesondere der Vermeidung von umfangreichen Schadenersatzansprüchen des Herrn Jendricke sowie einer angekündigten gerichtlichen Geltendmachung seines Gegendarstellungsanspruchs nach § 11 Thüringer Pressegesetz.
