Vorsicht bei E-Mail-Verteilern
Mittwoch, 10. Juli 2013, 11:41 Uhr
Erstmals hat ein Landesamt für Datenschutzaufsicht gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelte...
Die Aufsichtsbehörde drohte, in vergleichbaren Fällen dann auch gegen das Unternehmen selbst ein Bußgeld zu verhängen, so die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt.
Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese dürfen nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, erläutert IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser die Rechtslage.
Die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers stelle damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das BCC-Feld (Blindkopie) lasse sich die Übertragung der Adressen an die Empfänger unterdrücken, so dass nicht erkennbar ist, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.
Ein derartiger Datenschutzverstoß kann schnell und fahrlässig geschehen. Die Unternehmen sollten das Thema deshalb ernst nehmen und ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen, rät Grusser. Das betreffende Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern habe jedenfalls schon angekündigt, in einem vergleichbaren Fall einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, sondern unmittelbar gegen die Unternehmensleitung zu erlassen.
Autor: redDie Aufsichtsbehörde drohte, in vergleichbaren Fällen dann auch gegen das Unternehmen selbst ein Bußgeld zu verhängen, so die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt.
Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese dürfen nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, erläutert IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser die Rechtslage.
Die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers stelle damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das BCC-Feld (Blindkopie) lasse sich die Übertragung der Adressen an die Empfänger unterdrücken, so dass nicht erkennbar ist, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.
Ein derartiger Datenschutzverstoß kann schnell und fahrlässig geschehen. Die Unternehmen sollten das Thema deshalb ernst nehmen und ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen, rät Grusser. Das betreffende Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern habe jedenfalls schon angekündigt, in einem vergleichbaren Fall einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, sondern unmittelbar gegen die Unternehmensleitung zu erlassen.
