Erhöhung nicht hinnehmen
Sonntag, 04. April 2004, 09:37 Uhr
Nordhausen (nnz). In diesen Tagen haben viele Krankenkassen ihre Tarife leicht nach unten korrigiert. Doch es gibt Ausnahmen. Wie man sich gegen eine Beitragserhöhung zur Wehr setzen kann, das wissen die Verbraucherschützer in Thüringen und nnz-Leser mit dem bekannten Klick.
Wie kürzlich bekannt wurde, haben das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Kündigung auch bei einer Fusion zweier Krankenkassen rechtmäßig ist, sofern sich der Beitragssatz für den Versicherten erhöht. Versicherte können somit ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und die Kasse wechseln. Falls die Kündigung wegen fusionsbedingter Erhöhung der Beiträge verweigert wird, haben Betroffene jetzt bessere Argumente, so Kai Kirchner von der Verbraucher-Zentrale Thüringen.
Angesichts so klarer Entscheide verwundert die Vorgehensweise der Taunus BKK in dieser Frage. Erste Beschwerden zeigen, dass sich auch diese Kasse wieder auf das Fusionsargument beruft. Als Betriebskrankenkasse, die zunächst über niedrige Beitragssätze enorm viele Mitglieder gewann, erhöhte sie innerhalb weniger Monate den Beitragssatz um fast 2 Prozentpunkte, obwohl auch hier die Versicherten seit Jahresbeginn erhebliche Zuzahlungen und Leistungskürzungen verkraften mussten. Ab 1. April ist sie nunmehr bei 13,8 Prozent angelangt. Kündigungswillige Versicherte sollten nach Ansicht der Verbraucher-Zentrale Thüringen gegen eine eventuelle Ablehnung ihrer Kündigung wegen Fusion Widerspruch unter Berufung auf die genannten Urteile einlegen und notfalls vor dem Sozialgericht Klage erheben. Die Patientenberatung der Verbraucher-Zentrale Thüringen informiert und berät hierzu.
Geklagt hatte vor dem Stuttgarter Sozialgericht ein Versicherter gegen die BKK Gildemeister/Seidensticker, die am 01.08.2003 mit der BKK Zeppelin fusionierte. Der Beitragssatz wurde mit der Fusion von 12,3 auf 12,9 Prozent heraufgesetzt. Die Kasse verwehrte dem Mitglied den Austritt. Das Sozialgericht Stuttgart hat in dem Urteil vom Oktober 2003 argumentiert, dass die aus der Fusion hervorgegangene Kasse in die Rechte und Pflichten der alten Kassen eintritt. Das Sonderkündigungsrecht soll dem Versicherten die Möglichkeit geben, einer stärkeren finanziellen Belastung zu entgehen (Az. S 4 KR 5695/03.)
In einem weiteren Fall hatten drei Versicherte und deren Arbeitgeber gegen die AOK Sachsen-Anhalt geklagt, die durch Fusion 1998 aus der AOK Magdeburg und der AOK Halle hervor gegangen war. Der Beitragssatz der neuen Kasse wurde auf 14,4 Prozent festgesetzt, eine Erhöhung für alle Betroffenen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in dem Urteil vom Dezember 2003 ebenso wie zuvor das Stuttgarter Sozialgericht argumentiert: dass nämlich die neue Kasse in die Rechte und Pflichten der alten Kassen eintritt. Aus Sicht der Mitglieder wird damit der Beitragssatz erhöht, auch wenn er von der neuen Kasse erstmals festgesetzt werden muss (Az. L 4 KR 33/00).
Weitere Informationen gibt es am Patiententelefon 01805/ 770600 (12 Cent/Minute) immer mittwochs 9-12/13-16 Uhr.
Autor: nnzWie kürzlich bekannt wurde, haben das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Kündigung auch bei einer Fusion zweier Krankenkassen rechtmäßig ist, sofern sich der Beitragssatz für den Versicherten erhöht. Versicherte können somit ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und die Kasse wechseln. Falls die Kündigung wegen fusionsbedingter Erhöhung der Beiträge verweigert wird, haben Betroffene jetzt bessere Argumente, so Kai Kirchner von der Verbraucher-Zentrale Thüringen.
Angesichts so klarer Entscheide verwundert die Vorgehensweise der Taunus BKK in dieser Frage. Erste Beschwerden zeigen, dass sich auch diese Kasse wieder auf das Fusionsargument beruft. Als Betriebskrankenkasse, die zunächst über niedrige Beitragssätze enorm viele Mitglieder gewann, erhöhte sie innerhalb weniger Monate den Beitragssatz um fast 2 Prozentpunkte, obwohl auch hier die Versicherten seit Jahresbeginn erhebliche Zuzahlungen und Leistungskürzungen verkraften mussten. Ab 1. April ist sie nunmehr bei 13,8 Prozent angelangt. Kündigungswillige Versicherte sollten nach Ansicht der Verbraucher-Zentrale Thüringen gegen eine eventuelle Ablehnung ihrer Kündigung wegen Fusion Widerspruch unter Berufung auf die genannten Urteile einlegen und notfalls vor dem Sozialgericht Klage erheben. Die Patientenberatung der Verbraucher-Zentrale Thüringen informiert und berät hierzu.
Geklagt hatte vor dem Stuttgarter Sozialgericht ein Versicherter gegen die BKK Gildemeister/Seidensticker, die am 01.08.2003 mit der BKK Zeppelin fusionierte. Der Beitragssatz wurde mit der Fusion von 12,3 auf 12,9 Prozent heraufgesetzt. Die Kasse verwehrte dem Mitglied den Austritt. Das Sozialgericht Stuttgart hat in dem Urteil vom Oktober 2003 argumentiert, dass die aus der Fusion hervorgegangene Kasse in die Rechte und Pflichten der alten Kassen eintritt. Das Sonderkündigungsrecht soll dem Versicherten die Möglichkeit geben, einer stärkeren finanziellen Belastung zu entgehen (Az. S 4 KR 5695/03.)
In einem weiteren Fall hatten drei Versicherte und deren Arbeitgeber gegen die AOK Sachsen-Anhalt geklagt, die durch Fusion 1998 aus der AOK Magdeburg und der AOK Halle hervor gegangen war. Der Beitragssatz der neuen Kasse wurde auf 14,4 Prozent festgesetzt, eine Erhöhung für alle Betroffenen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in dem Urteil vom Dezember 2003 ebenso wie zuvor das Stuttgarter Sozialgericht argumentiert: dass nämlich die neue Kasse in die Rechte und Pflichten der alten Kassen eintritt. Aus Sicht der Mitglieder wird damit der Beitragssatz erhöht, auch wenn er von der neuen Kasse erstmals festgesetzt werden muss (Az. L 4 KR 33/00).
Weitere Informationen gibt es am Patiententelefon 01805/ 770600 (12 Cent/Minute) immer mittwochs 9-12/13-16 Uhr.
