Rathaus verweist auf Gesetz - die nnz auch
Dienstag, 11. Juni 2013, 10:17 Uhr
Hoch schlugen die Wellen, als die Gleichstellungsbeauftragte des Nordhäuser Rathauses der nnz Sexismus und Herabwürdigung von Frauen vorwarf. Nun gibt es da eine Stellungnahme der Stadtverwaltung...
Die nach §33 Abs. 1 Satz 2 ThürKO zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte hat …darauf hinzuwirken, Benachteiligungen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen….die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten (haben) insbesondere folgende Aufgaben: (…) Unterstützung bei Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und…Abbau von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,… Sie leistet dabei(…) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags. (§ 23 ThürGleichG)
Zum Status der Gleichstellungsbeauftragten heißt es im § 22 ThürGleichG: …Sie ist in dieser Funktion …in deren Ausübung von fachlicher Weisung frei.
Soweit das Statement aus dem Haus am Nordhäuser Markt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich Frau Müller auch außerhalb der Verwaltung in wirtschaftliche Beziehungen von Unternehmen einmischen und sie direkt oder indirekt auffordern darf, eine vertragliche Beziehung zu korrigieren.
Wir wollen unseren Lesern den entsprechenden Gesetzestext nicht nur auszugsweise anbieten, sondern den kompletten Wortlaut des von der Verwaltung zitierten Paragraphen.
(2) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 ThürKO zu bestellenden Stellvertreterinnen nehmen bei Abwesenheit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deren Aufgaben wahr.
(3) Die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Aufgaben
(1) Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten haben darauf hinzuwirken, Benachteiligungen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören alle die Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Angelegenheiten. Sie fördern die berufliche Entwicklung und Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützen Initiativen gegen Arbeitslosigkeit. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten erfüllen Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.
(2) Zur Förderung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gemeinden und Landkreisen haben die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Frauengruppen, -verbänden und -vereinen sowie von Frauenhäusern und -schutzwohnungen,
2. Zusammenarbeit mit gesellschaftlich wichtigen Gruppen von gleichstellungspolitischer Bedeutung,
3. Kontakt mit Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen, die für ihren Aufgabenbereich von Belang sind,
4. Initiierung eigener Maßnahmen struktureller und präventiver Art,
5. Mitwirkung bei der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen oder Fortbildungsmaßnahmen,
6. Beratung und Hilfe für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger zu Angelegenheiten und Fragen der Chancengleichheit,
7. Unterstützung der Dienststellenleitung bei Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit und Initiierung von Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Nachstellen sowie
8. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags.
(3) Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten legen alle drei Jahre dem jeweils zuständigen Gemeinderat, Kreistag oder der Gemeinschaftsversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. Der Tätigkeitsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Besonders interessant ist jedoch der Paragraph, der im Statement des Rathauses nicht erwähnt wird:
Rechte
(1) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, bei der Dienststellenleitung eigene Vorlagen einzubringen.
(2) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht zur Einsicht in Vorlagen, die in die Beschlussorgane der Gemeinden und Landkreise oder deren Ausschüsse eingebracht werden, und zur Stellungnahme, soweit diese Vorlagen in ihren Tätigkeitsbereich nach § 23 fallen. Hierfür ist sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und es ist ihr Auskunft zu erteilen.
(3) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit den Fachabteilungen der Dienststellen zusammen und wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von diesen fachlich unterstützt.
(4) Der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im jeweiligen Haushalt ein ihrer Verantwortung entsprechender eigener Etat zur Verfügung zu stellen.
Autor: redDie nach §33 Abs. 1 Satz 2 ThürKO zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte hat …darauf hinzuwirken, Benachteiligungen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen….die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten (haben) insbesondere folgende Aufgaben: (…) Unterstützung bei Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und…Abbau von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,… Sie leistet dabei(…) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags. (§ 23 ThürGleichG)
Zum Status der Gleichstellungsbeauftragten heißt es im § 22 ThürGleichG: …Sie ist in dieser Funktion …in deren Ausübung von fachlicher Weisung frei.
Soweit das Statement aus dem Haus am Nordhäuser Markt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich Frau Müller auch außerhalb der Verwaltung in wirtschaftliche Beziehungen von Unternehmen einmischen und sie direkt oder indirekt auffordern darf, eine vertragliche Beziehung zu korrigieren.
Wir wollen unseren Lesern den entsprechenden Gesetzestext nicht nur auszugsweise anbieten, sondern den kompletten Wortlaut des von der Verwaltung zitierten Paragraphen.
Paragraph 22: Status
(1) Für die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten (kommunale Gleichstellungsbeauftragte) gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gehören der Verwaltung an und üben diese Funktion als dienstliche Tätigkeit aus. Sie sind in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. In Ausübung ihrer Aufgaben nach § 18 sind die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten von fachlicher Weisung frei. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind mindestens mit drei Vierteln der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Von Satz 5 kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung abgewichen werden. Die Übernahme dieses Amts durch Wahlbeamte ist nicht zulässig.(2) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 ThürKO zu bestellenden Stellvertreterinnen nehmen bei Abwesenheit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deren Aufgaben wahr.
(3) Die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Paragraph 23: Aufgaben
§ 23Aufgaben
(1) Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten haben darauf hinzuwirken, Benachteiligungen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören alle die Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Angelegenheiten. Sie fördern die berufliche Entwicklung und Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützen Initiativen gegen Arbeitslosigkeit. Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten erfüllen Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.
(2) Zur Förderung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gemeinden und Landkreisen haben die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Frauengruppen, -verbänden und -vereinen sowie von Frauenhäusern und -schutzwohnungen,
2. Zusammenarbeit mit gesellschaftlich wichtigen Gruppen von gleichstellungspolitischer Bedeutung,
3. Kontakt mit Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen, die für ihren Aufgabenbereich von Belang sind,
4. Initiierung eigener Maßnahmen struktureller und präventiver Art,
5. Mitwirkung bei der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen oder Fortbildungsmaßnahmen,
6. Beratung und Hilfe für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger zu Angelegenheiten und Fragen der Chancengleichheit,
7. Unterstützung der Dienststellenleitung bei Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit und Initiierung von Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Nachstellen sowie
8. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags.
(3) Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten legen alle drei Jahre dem jeweils zuständigen Gemeinderat, Kreistag oder der Gemeinschaftsversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. Der Tätigkeitsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Besonders interessant ist jedoch der Paragraph, der im Statement des Rathauses nicht erwähnt wird:
Paragraph 24: Rechte
§ 24Rechte
(1) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, bei der Dienststellenleitung eigene Vorlagen einzubringen.
(2) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht zur Einsicht in Vorlagen, die in die Beschlussorgane der Gemeinden und Landkreise oder deren Ausschüsse eingebracht werden, und zur Stellungnahme, soweit diese Vorlagen in ihren Tätigkeitsbereich nach § 23 fallen. Hierfür ist sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und es ist ihr Auskunft zu erteilen.
(3) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit den Fachabteilungen der Dienststellen zusammen und wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von diesen fachlich unterstützt.
(4) Der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im jeweiligen Haushalt ein ihrer Verantwortung entsprechender eigener Etat zur Verfügung zu stellen.
