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Brenntage mit hohen Auflagen

Mittwoch, 06. März 2013, 14:59 Uhr
Vom 15. März bis 15. Mai ist im Landkreis Nordhausen gestattet, trockenen Baum -und Strauchschnitt zu verbrenne. Ein Automatismus zum Überall-Verbrennen sei damit jedoch nicht verbunden, wie das Fachgebiet Abfallwirtschaft/Deponie mit aller Deutlichkeit unterstreicht...


„Das Verbrennen bleibt immer ein Ausnahmefall und unterliegt stets bestimmten Auflagen, die vom Gesetzgeber klar vorgegeben sind“, verdeutlicht Abfallberater Hans-Georg Backhaus. So seien vor allem territoriale- und Witterungsbedingungen unbedingt zu beachten. „Wenn es beispielsweise tagelang geregnet hat oder es ausgerechnet am Brenntag anfängt zu regnen, dann zündet man kein Feuer an bzw. hat dies wieder zu löschen und wartet trockenes Wetter ab.

Auch das vorherige Gespräch mit dem Nachbarn ist immer hilfreich, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Kleingärtner, die alle Erfordernisse einhalten können, sollten sich zusammentun und auf einer Parzelle ein gemeinsames Feuer machen“, so Backhaus.

Aufgrund festgestellter schwerwiegender Verstöße gegen die Thüringer Pflanzenabfallverordnung im vergangenem Herbst erinnert das Fachgebiet Abfallwirtschaft nochmals daran, dass folgende Mindestabstände einzuhalten sind: 1,5 km zu Flugplätzen (dazu zählen der Segelflugplatz Bielen und der Hubschrauberlandeplatz am Südharz-Klinikum Nordhausen), 50 m zu öffentlichen Straßen und Schienenwegen, 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leichtentzündlichem Bewuchs, 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden bzw. zu Gebäuden mit weicher Überdachung (z.B. Gartenlauben, Garagen, Carports, Tierunterkünfte u.ä.) und 5 m zu Grundstücksgrenzen.

Wer unsicher ist, ob sein Kleingarten oder Grundstück schon außerhalb des Radius zu einem der aufgeführten Flugplätze liegt, sollte auf jeden Fall im FG Abfallwirtschaft nachfragen. Anhand vorhandenen Kartenmaterials können die Mitarbeiter/innen konkret Auskunft geben. Grundsätzliches Brennverbot besteht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Wer dagegen verstößt, hat mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Feiertage sind der Karfreitag (29. März), Ostersonntag und Ostermontag (31. März und 1. April) sowie am 1. und 9. Mai (Christi Himmelfahrt). Im Kurort Neustadt/Harz ist das ganze Jahr über das Verbrennen von Grünschnitt verboten.

Das Fachgebiet Abfallwirtschaft empfiehlt, gänzlich auf das Verbrennen von Grünschnitt zu verzichten und verweist alternativ auf Verwertung im eigenen Garten, die Nutzung von Biotonnen, Laubsäcken, des Grünschnittmobils und der Grünabfallkarte, die das ganze Jahr über gilt. An folgenden sechs Annahmestellen können Bürger mit der Grünabfallkarte ihren Grünabfall anliefern:
  • Betriebshof Stadtwerke Nordhausen, Robert-Blum-Str. 1,
  • Bauhof Gemeinde Harztor OT Niedersachswerfen, Geschw.-Scholl-Str. 19a,
  • Bauhof Stadt Ellrich, Wernaer Str. 17,
  • Bauhof Stadt Heringen, Karl-Liebknecht-Str. 6
  • Hof der Gemeindeverwaltung Wipperdorf, Straße der Einheit 64 und
  • Abfallwirtschaftszentrum (Deponie) Nentzelsrode Kleinfurra, An der B 4.
Weitere Informationen zur Thüringer Pflanzenabfallverordnung, zur Allgemeinverfügung und zur Grünabfallentsorgung gibt es unter 03631 911-330, -346. Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes nimmt die Leitstelle des Landkreises Nordhausen begründete Beschwerden von Bürgern zu den Brenntagen unter 03631 89 380 entgegen.
Autor: red

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