Urteil ist wichtiges Signal
Donnerstag, 07. Februar 2013, 17:20 Uhr
Für den Landkreis Nordhausen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kreisumlage ein wichtiges Signal. Das sagt Landrätin Birgit Keller, zuvor hatte Kreistagsmitglied Barbara Rinke es als einen Sieg für die Städte und Gemeinden propagiert...
Wir können uns hier nur der Auffassung des Deutschen Landkreistages anschließen: Das Urteil bestärkt uns in unserer Forderung, dass die Länder die Landkreise entsprechend ihrer Aufgaben angemessen finanziell ausstatten müssen oder dass Bund und Länder den Landkreisen endlich eine Finanzierungsmöglichkeit eröffnen müssen, die durch eine Steuerbeteiligung abgesichert ist, sagt Landrätin Birgit Keller.
Der Landkreis ist verantwortlich für den Großteil der Sozialleistungen hier vor Ort und an den Kosten dafür beteiligen sich neben Bund und Land auch die Kommunen über die Umlage. Momentan vertritt der Freistaat Thüringen offenbar die Sichtweise, die Schlüsselzuweisungen für die Landkreise immer weiter kürzen zu müssen. Gestiegene Steuereinnahmen bei den Städten und Gemeinden und höhere Zuweisungen vom Bund für die Grundsicherung im Alter würden zu einer ‚angemessenen Finanzausstattung’ führen. Die Kreise ihrerseits sind nun gezwungen, diese gestrichenen Landesmittel über die Kreisumlage einnehmen zu müssen. Diesen Weg empfiehlt das Land. Das Urteil bestätigt nun unsere Haltung, dass das Land sich hier nicht aus der Verantwortung ziehen darf, so Keller weiter.
Auch die Richter sehen die Landesgesetzgeber in der Pflicht, nach dem allgemeinen Gleichheitssatz Kreise und Gemeinden bei der Finanzausstattung gleich zu behandeln. Eine bewusste Unterfinanzierung der beiden Ebenen durch das Land ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Das Recht auf finanzielle Mindestausstattung resultierend aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie gilt für alle Kommunen - für Städte, Gemeinden und Landkreise gleichermaßen.
Mit Blick auf den Haushalt 2013 und 14 bleibt Birgit Keller dabei: Ohne Haushalt werden wir nur noch die so genannten Pflichtaufgaben erfüllen können, jegliche, wenn auch noch so kleine Gestaltungsspielräume gehen dann verloren. Das kann Niemand wirklich wollen." Deshalb wird sie sich auch hinsichtlich der Kreisumlage mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern an einen Tisch setzen, so die Landrätin.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Recht der Kreise zur Erhebung der Kreisumlage ausdrücklich bestätigt und hält somit an seiner bisherigen Auffassung fest. Lediglich in einer eng umgrenzten Ausnahmesituation sei dieses Recht begrenzt: nämlich wenn die Kreisumlage im Zusammenwirken mit anderen Umlagen einer Gemeinde ihre Finanzkraft praktisch gänzlich entzieht.
Denn dies verletzte das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Verwaltung nicht nur vorübergehend in einem Haushaltsjahr, sondern strukturell unterfinanziert ist. Ob dies hier der Fall ist, muss nun in einer weiteren Verhandlung das Oberverwaltungsgericht prüfen. Aus dem Urteil lässt sich damit nicht konkret ablesen, ab wann eine Kreisumlage eine erdrosselnde Wirkung hat.
Autor: redWir können uns hier nur der Auffassung des Deutschen Landkreistages anschließen: Das Urteil bestärkt uns in unserer Forderung, dass die Länder die Landkreise entsprechend ihrer Aufgaben angemessen finanziell ausstatten müssen oder dass Bund und Länder den Landkreisen endlich eine Finanzierungsmöglichkeit eröffnen müssen, die durch eine Steuerbeteiligung abgesichert ist, sagt Landrätin Birgit Keller.
Der Landkreis ist verantwortlich für den Großteil der Sozialleistungen hier vor Ort und an den Kosten dafür beteiligen sich neben Bund und Land auch die Kommunen über die Umlage. Momentan vertritt der Freistaat Thüringen offenbar die Sichtweise, die Schlüsselzuweisungen für die Landkreise immer weiter kürzen zu müssen. Gestiegene Steuereinnahmen bei den Städten und Gemeinden und höhere Zuweisungen vom Bund für die Grundsicherung im Alter würden zu einer ‚angemessenen Finanzausstattung’ führen. Die Kreise ihrerseits sind nun gezwungen, diese gestrichenen Landesmittel über die Kreisumlage einnehmen zu müssen. Diesen Weg empfiehlt das Land. Das Urteil bestätigt nun unsere Haltung, dass das Land sich hier nicht aus der Verantwortung ziehen darf, so Keller weiter.
Auch die Richter sehen die Landesgesetzgeber in der Pflicht, nach dem allgemeinen Gleichheitssatz Kreise und Gemeinden bei der Finanzausstattung gleich zu behandeln. Eine bewusste Unterfinanzierung der beiden Ebenen durch das Land ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Das Recht auf finanzielle Mindestausstattung resultierend aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie gilt für alle Kommunen - für Städte, Gemeinden und Landkreise gleichermaßen.
Mit Blick auf den Haushalt 2013 und 14 bleibt Birgit Keller dabei: Ohne Haushalt werden wir nur noch die so genannten Pflichtaufgaben erfüllen können, jegliche, wenn auch noch so kleine Gestaltungsspielräume gehen dann verloren. Das kann Niemand wirklich wollen." Deshalb wird sie sich auch hinsichtlich der Kreisumlage mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern an einen Tisch setzen, so die Landrätin.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Recht der Kreise zur Erhebung der Kreisumlage ausdrücklich bestätigt und hält somit an seiner bisherigen Auffassung fest. Lediglich in einer eng umgrenzten Ausnahmesituation sei dieses Recht begrenzt: nämlich wenn die Kreisumlage im Zusammenwirken mit anderen Umlagen einer Gemeinde ihre Finanzkraft praktisch gänzlich entzieht.
Denn dies verletzte das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Verwaltung nicht nur vorübergehend in einem Haushaltsjahr, sondern strukturell unterfinanziert ist. Ob dies hier der Fall ist, muss nun in einer weiteren Verhandlung das Oberverwaltungsgericht prüfen. Aus dem Urteil lässt sich damit nicht konkret ablesen, ab wann eine Kreisumlage eine erdrosselnde Wirkung hat.
