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Wie weiter mit der „Zulage“?

Dienstag, 17. Februar 2004, 13:01 Uhr
Nordhausen (nnz). Wollen Sie sich in diesem Jahr ein Eigenheim anschaffen? Wenn ja, dann gibt es da einige Änderungen, auf die der Bund der Steuerzahlen in Thüringen aufmerksam macht. Schwerpunkt ist dabei die „neue“ Eigenheimzulage.


Steuerzahler, die ein Eigenheim errichten oder anschaffen wollen, sollten beachten, dass es bei der Eigenheimzulage zahlreiche Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht gegeben hat. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin. So wurde der Förderbetrag insbesondere bei Neubauten reduziert. Negativ kann sich auch die Senkung der Einkommensgrenze auswirken. In bestimmten Fällen kommt allerdings noch das alte Recht zum Tragen. Zum 1.1.2004 erfolgten folgende wichtige Änderungen bei der Eigenheimzulage:

- Die Grundförderung wurde vereinheitlicht und abgesenkt. Sie beträgt nunmehr jährlich bei Neubauten und bei Altbauten bis zu 1.250 € (1 Prozent von maximal 125.000 € Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungskosten des Grundstücks). Neuerdings sind auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung des Eigenheimes durchgeführt werden, begünstigt. Dazu gehören aber nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise durchgeführt werden. Über den gesamten achtjährigen Förderzeitraum ergibt sich eine Gesamtförderung in Höhe von 10.000 €.
Der Ausbau oder die Erweiterung eines Eigenheims sind neuerdings nicht mehr begünstigt.

- Die Kinderzulage wurde von 776 € auf 800 € pro Kind und Jahr erhöht. Die Kinderzulage wird - genauso wie die Grundförderung - acht Jahre lang gewährt und ergibt einen Gesamtförderbetrag von 6.400 € pro Kind.

- Die Einkommensgrenzen wurden gesenkt. Die Förderung kann nur von Bauherren in Anspruch genommen werden, bei denen die Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr der Förderung zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahrs) 70.000/140.000 € (Ledige/Verheiratete), zuzüglich 30.000 € für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, nicht übersteigt. Neu ist neben den verminderten Grenzwerten, dass nicht mehr auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern auf die Summe der positiven Einkünfte abgestellt wird.

- Bei Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften wurde der jährliche Förderbetrag auf max. 1.200 € begrenzt. Hinzu kommt eine Kinderzulage in Höhe von jährlich 250 €. Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt neuerdings nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

Die neue Eigenheimförderung gilt ab 2004. D.h. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten waren, haben noch Anspruch auf die bisherige, i.d.R. günstigere alte Eigenheimzulage, und zwar über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Autor: nnz

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