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Fragen und Antworten

Donnerstag, 02. Februar 2012, 17:35 Uhr
Brutto oder netto - wie ist denn nun die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Gebühren der Kindergartenbetreuung? Eine Leserin der nnz hat diese und andere Fragen gestellt. Die nnz hat die Antworten aus dem Rathaus...


Könnten sie bitte nicht mal recherchieren, warum plötzlich aus Nettoeinkommen das Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage genutzt wird? Ich finde das eine bodenlose Frechheit. Die von der Stadt besagte Erhöhung von rund 20 Euro ist ja wohl damit sehr hinfällig. Für unser Kind sind das tatsächlich 80 Euro mehr. !!!Mit welcher Berechtigung darf nun mit Bruttoeinkommen gerechnet werden? Viele Eltern sind total schockiert und aufgebracht und wollen gern etwas unternehmen, aber wo und wie? Bitte helfen Sie uns!

Das schrieb heute Constanze Z. an die Redaktion der nnz. Wir haben die Fragen der Leserin an das Nordhäuser Rathaus geschickt und um eine Antwort gebeten...

Ja, es wird künftig vom Brutto-Gehalt ausgegangen.
Allerdings wird das Kindergeld aufgrund der Satzungsfestlegung nicht mit eingerechnet und steht somit immer noch zusätzlich für Aufwendung für die Kinder zur Verfügung. Die Umstellung auf die Bruttoveranlagung stammt aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes. Da das Bruttoeinkommen im Gegensatz zum Nettoeinkommen fest steht. Und seit dem Jahr 2008 die Kinderbetreuungskosten steuerrechtlich abzugsfähig sind und sich somit allein aus Kindesbetreuungskosten nachträglich ein höheres Nettoeinkommen ergeben würde. Ferner ist zu bedenken, dass auch bei der Berechnung nach Bruttoeinkommen zusätzlich noch die Werbungskosten (also Aufwendungen) abgezogen werden – Veranschlagung nach § 2 Einkommenssteuergesetz. Außerdem sollten nach der neuen Satzung auch andere Einkommensarten (hier: Vermietung, Verpachtung, Kapitalerträge) mit erfasst werden.

Dies entspricht somit einer gerechteren Einkommensberechnung, als die bisherige Veranschlagung nach Netto-Lohneinkommen.

Die jüngst verabschiedete Gebührensatzung gilt im Übrigen rechtlich verbindlich nur für den kommunalen Kindergarten Petersdorf. Nur für diese Einrichtung besitzt die Stadt das formelle Satzungsrecht. Für die neue Gebührensatzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Mustersatzungsgrundlage des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes genutzt worden. An die 6 freien Träger wurde lediglich die Empfehlung per Stadtratsbeschluss gegeben, diese analog anzuwenden und dies erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der freien Träger. Ob und wie dies geschieht, ist allein deren Entscheidung.

Der Stadtverwaltung ist klar, dass die Erhöhungen zum Teil deutlich ausfallen können.

Allerdings sieht die neue Gebührensatzung des Stadtrats die Einkommensstaffellung vor – deren Kappungsgrenze in Richtung höhere Einkommen nach oben verschoben wurde. Darüber hinaus gilt zusätzlich eine Staffelung nach Kinderzahl – und nicht, wie bisher, nur für Kinder in Kindertageseinrichtungen, sondern nach der Gesamtkinderzahl, egal, ob Sie in der Kita sind oder in der Schule. Es zählen alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Dies führt in einigen Fällen zu Entlastungen.
Autor: nnz

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