Prozeß beginnt im September
Montag, 25. August 2003, 11:17 Uhr
Nordhausen (nnz). 13 Monate nach dem tödlichen Schuss aus einer Polizeiwaffe in Nordhausen soll der Prozeß am Landgericht in Mühlhausen beginnen. Die Einzelheiten dazu in Ihrer nnz.
Die Staatsanwaltschaft hatte im April ihre Ermittlungen gegen den damals 30 Jahre alten Polizeibeamten aus dem Landkreis Nordhausen abgeschlossen und Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben (siehe dazu auch ausführlich im nnz-Archiv). Gegenüber der nnz kündigte der zuständige Richter Jürgen Schuppner an, dass nach der Zulassung durch das Landgericht im September der Prozeß beginnen könne.
Jetzt wurde bestätigt, dass der Prozessauftakt auf den 25. September festgesetzt wurde. Verhandelt werden soll bis zum 10. Oktober. Der Polizist hatte am 28. Juli vergangenen Jahres einen mutmaßlichen Automatenknacker erschossen, als dieser mit Pflastersteinen warf. Nach Auffassung der Staatsanwälte lag zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Polizeibeamten zweifellos eine Notwehrlage vor. Vorgeworfen wird dem Beamten jedoch, dass er fahrlässig das Maß der erforderlichen Abwehr in der konkreten Situation überschritten hat, so die Staatsanwaltschaft im April dieses Jahres.
Autor: nnzDie Staatsanwaltschaft hatte im April ihre Ermittlungen gegen den damals 30 Jahre alten Polizeibeamten aus dem Landkreis Nordhausen abgeschlossen und Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben (siehe dazu auch ausführlich im nnz-Archiv). Gegenüber der nnz kündigte der zuständige Richter Jürgen Schuppner an, dass nach der Zulassung durch das Landgericht im September der Prozeß beginnen könne.
Jetzt wurde bestätigt, dass der Prozessauftakt auf den 25. September festgesetzt wurde. Verhandelt werden soll bis zum 10. Oktober. Der Polizist hatte am 28. Juli vergangenen Jahres einen mutmaßlichen Automatenknacker erschossen, als dieser mit Pflastersteinen warf. Nach Auffassung der Staatsanwälte lag zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Polizeibeamten zweifellos eine Notwehrlage vor. Vorgeworfen wird dem Beamten jedoch, dass er fahrlässig das Maß der erforderlichen Abwehr in der konkreten Situation überschritten hat, so die Staatsanwaltschaft im April dieses Jahres.
