Di, 12:10 Uhr
03.12.2024
Polizeibericht
Mit Schwerlasttransport kollidiert und weitergefahren
Dienstagnacht befuhr ein Schwerlasttransport gegen 00.00 Uhr die Bundesstraße 4 bei Hain in Richtung Erfurt. Kurve ragte der Transport, welcher nicht polizeilich begleitet werden musste, in den Gegenverkehr und kollidierte mit dem Außenspiegel der Fahrerseite eines Volkswagen...
Beide Unfallbeteiligten setzten ihre Fahrt fort. In der Nordhäuser Innenstadt sprach gegen 00.45 Uhr der Fahrer des Volkswagen ein Streifenteam des Inspektionsdienstes Nordhausen an und berichtete von dem Verkehrsunfall. Die Beamten nahmen den Unfall auf und leiteten Ermittlungsverfahren ein, da beide Unfallbeteiligte ihre Fahrt ungehindert fortgesetzt haben, obwohl es zu einem Verkehrsunfall kam. Nach dem am Schwerlasttransport beteiligten Fahrzeug wird gefahndet.
Autor: redBeide Unfallbeteiligten setzten ihre Fahrt fort. In der Nordhäuser Innenstadt sprach gegen 00.45 Uhr der Fahrer des Volkswagen ein Streifenteam des Inspektionsdienstes Nordhausen an und berichtete von dem Verkehrsunfall. Die Beamten nahmen den Unfall auf und leiteten Ermittlungsverfahren ein, da beide Unfallbeteiligte ihre Fahrt ungehindert fortgesetzt haben, obwohl es zu einem Verkehrsunfall kam. Nach dem am Schwerlasttransport beteiligten Fahrzeug wird gefahndet.
Kommentare
Zwischenrufer
03.12.2024, 23.36 Uhr
Reformbedarf
Dass trotz der gesamten Umstände dieses Einzelfalls auch gegen den Fahrer des Volkswagens wegen Fahrerflucht ermittelt wird, zeigt mir, dass es richtig ist, was in Kommentierungen zu § 142 StGB zu lesen ist, nämlich dass diese Regelung reformbedürftig ist (z. B. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 142 StGB, Rn. 4 f.). Hätte sich derselbe Fall in den Niederladen zugetragen, würde gegen den Fahrer des Volkswagens schon deshalb nicht wegen Fahrerflucht ermittelt, weil er sich binnen 12 Stunden freiwillig bei der Polizei gemeldet hat. Das gilt dort nach § 184 Wegenverkeerswet 1994 für Unfälle mit Sachschäden wie auch für solche mit Personenschäden, solange keine durch den Unfall verletzte Person in hilflosem Zustand zurückgelassen wird (Zopfs, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 142 StGB, Rn. 21). Ob der Gesetzgeber in Deutschland so weit gehen sollte, ist fraglich. Dass man aber einem Fahrer, wenn der Sachschaden gering ist und der andere Unfallbeteiligte auch weitergefahren ist, zubilligt, dass er nicht mitten in der Nacht draußen auf einer unbeleuchteten Straße durch Warten eine zusätzliche Gefahr verursacht, sondern auch weiterfährt und sich 45 Minuten später an die Polizei wendet, sollte doch zumindest zulässig sein. Hier ist meines Erachtens der Gesetzgeber gefordert.
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