nnz-online
Oberbürgermeisterwahl in Nordhausen

Besorgte Bürger: Woher kommen die Daten?

Montag, 18. September 2017, 07:09 Uhr
Es geht so langsam aber sicher in Richtung Zielgerade bei den Bundestagswahlen, aber auch bei den Oberbürgermeisterwahlen. Noch einmal rüstet zumindest ein Wahlkampfteam auf und hat die Wähler zwischen 16 und 18 Jahren im Visier. Doch einige Eltern bekommen schlechte Laune...

Brief (Ausschnitt) an Erstwähler verschickt (Foto: privat) Brief (Ausschnitt) an Erstwähler verschickt (Foto: privat)
Da ist zum Beispiel die Familie Müller-Schulze-Meier (Name von der Redaktion geändert) aus Nordhausen. In deren Briefkasten landete zum Ende der zurückliegenden Woche ein Brief, den die CDU-Kandidatin zur Stichwahl an den 16 Jahre alten Sohn geschrieben hat. Mal abgesehen davon, dass sich Inge Klaan darin selbst und ihre Vorhaben vorstellt, bleiben für Herr Müller-Schulze-Meier einige Fragen hängen.

Die mit der höchsten Priorität ist die nach der Herkunft der Daten. "Woher weiß Frau Klaan, dass wir einen Sohn haben und wo wir wohnen? Noch brenzliger wird es bei der Herkunft des Alters, also nach dem Geburtstag des Sohnes, der 16 Jahre jung ist und damit das erste Mal wählen kann", so einige Fragen des besorgten Vaters, der darüber hinaus wissen will, ob diese Datensätze auch dem Mitbewerber zur Stichwahl, Kai Buchman, zur Verfügung stehen.

Die nnz hat sich mit diesen Fragen an Inge Klaan gewandt und prompt auch eine Antwort erhalten. Die OB-Kandidatin verweist auf einen entsprechenden Paragraphen im Thüringer Meldegesetz. Das allerdings wurde durch das Bundesmeldegesetz ersetzt Dort ist folgende zu finden: Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Somit hätte auch Einzelkandidat Kai Buchmann Auskunft erhalten.
Autor: red

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2021 nnz-online.de