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Was sich für Verbraucher ändert

Gurtpflicht, Umzugspauschale und Hautcremes

Sonntag, 12. Februar 2017, 11:54 Uhr
Ob Umzugspauschalen, Informations- und Gurtpflicht oder Konservierungsstoffe in Hautcremes – seit diesem Februar gibt es einige neue Regelungen für Verbraucher. Doch bevor Verbraucher jetzt ratlos die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, klärt Markus Mingers, Rechtsexperte und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, über die wichtigsten Änderungen auf...

Umzugspauschale

Ausgaben rund um den Job, also auch für den job-bedingten Umzug, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. „Der Umzug aus beruflichen Gründen ist ab diesem Februar für Verbraucher deutlich profitabler, denn die Umzugspauschalen sind gestiegen und das Finanzamt gewährt zusätzlich eine Umzugskostenpauschale, wenn alle Kosten quittiert werden können“, weiß Markus Mingers. Für Ledige gibt es seit 01.02.2017 nun 764 Euro (+18 Euro), für Verheiratete 1.528 Euro (+35 Euro), für jede im Haushalt ebenfalls vom Umzug betroffene Person kann mit 337 Euro gerechnet werden.

Informationspflicht

Kommt es zwischen Kunden und Unternehmen zum Streit, bieten Verbraucherschlichtungsstellen die Möglichkeit zur außergerichtlichen Übereinkunft. „Zusätzlich zu diesem Verbraucher-Signal der kundenfreundlichen Konfliktlösung kommt nun eine neue Informationspflicht: Unternehmen müssen in ihren AGBs oder online klar und deutlich darüber informieren, dass sie an Streitschlichtungen mittels Verbraucherschlichtungsstellen beteiligt sind“, erklärt Mingers. „Unter anderem müssen auch Online-Händler verpflichtend Weiterleitungen zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform veröffentlichen. Klein- unternehmer, sprich Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, müssen diese Informationen für Verbraucher nicht stellen.“

Gurtpflicht

Die Anschnallpflicht oder Gurtpflicht wird seit dem 01.02.2017 auch auf Rollstuhlfahrer und deren Beförderung ausgeweitet. Das bedeutet: „Wer Rollstuhlfahrer befördert ist verantwortlich für die Erfüllung der Gurtpflicht. Obwohl dies bereits seit Mitte 2016 bei Nicht-Einhaltung als Ordnungswidrigkeit gilt, wird ein Verstoß seit 01.02.2017 mit bis zu 35 Euro geahndet“, so der Rechtsexperte.

Konservierungsstoffe in Hautcremes

Die Verwendung des Konservierungsstoffs Methylisothiazolinon (bleibt auf der Haut; nicht abwaschbar) in Kosmetikprodukten ist laut EU- Kommission ab dem 12.02.2017 verboten. „Produkte, die diesen Konservierungsstoff enthalten, dürfen ab Mitte Februar nicht mehr im Handel vertrieben werden. Auch diese Änderung ist zugunsten der Verbraucher, denn steigende Zahlen von Kontaktallergien führten zu der Entscheidung der EU-Kommission“, verrät Mingers.

Bundeszentrum für Ernährung


Seit dem 01.Februar 2017 hat auch das Bundeszentrum für Ernährung seinen Dienst angetreten. Dieses neugegründete Zentrum soll Verbrauchern fortan Informationen zur Verfügung stellen und so zu einer sicheren, gesunden und nachhaltigen Lebensmittelauswahl beitragen.

Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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