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Häusliche Pflege: Entlastung vom Finanzamt

Sonnabend, 20. Juni 2015, 10:36 Uhr
Die Deutschen werden immer älter. Dadurch wird auch die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland künftig weiter ansteigen. Ein hoher Prozentsatz wird aktuell zuhause versorgt. Das bedeutet für die Angehörigen sehr oft hohen persönlichen Aufwand...


Darum gewährt das Finanzamt für die Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag von derzeit 924 Euro im Jahr. Die Bewilligung des Pauschbetrags ist jedoch an einige Voraussetzungen gekoppelt, wie die Lohi jetzt informiert:
  • 1. Der Gepflegte muss in Pflegestufe III eingruppiert sein oder den Vermerk `H´ für Hilflosigkeit in seinem Schwerbehindertenausweis tragen.
  • 2. Der Gepflegte muss ein Angehöriger oder eine nahestehende Person sein, beispielsweise der Lebensgefährte.
  • 3. Die Pflege muss persönlich und häuslich erfolgen, entweder in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des pflegenden Angehörigen.
  • 4. Die Pflegeperson darf keine Vergütung für die Pflegeleistung erhalten.
Gewährt wird der Pauschbetrag immer nur dann, wenn der Pflegeleistung keinerlei Einnahmen gegenüberstehen. Gibt der Pflegebedürftige etwa Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an die Pflegeperson weiter, schließt diese in der Regel den Pflege-Pauschbetrag aus.

Das gilt nach aktueller Rechtsprechung leider auch für Ehegatten. Wird das Pflegegeld von der Pflegeperson nur treuhänderisch verwaltet und für den Pflegebedürftigen verwendet, wird der Pflege-Pauschbetrag gewährt. Hierzu müssen dem Finanzamt aber Nachweise erbracht werden. Einzige Ausnahme: Eltern pflegebedürftiger Kinder. Dank einer Steueränderung im Jahr 2003 wird hier der Pflege-Pauschbetrag gewährt, obwohl das Pflegegeld an die Eltern bezahlt wird.

Mehr Infos zum Thema in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.
Autor: red

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