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Do, 10:16 Uhr
13.09.2018
Erbschaft- und Schenkungsteuer 2017

Millionen für die öffentlichen Kassen

In Thüringen wurde im Jahr 2017 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13 Millionen Euro festgesetzt. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, das in Thüringen für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist, 1 219 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt...


Nach Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen sowie der Vorerwerbe lag dem Fiskus für die Steuerermittlung insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 78 Millionen Euro zugrunde.

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In 935 Fällen ging der steuerpflichtige Erwerb auf Erwerbe von Todes wegen zurück. Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände betrug 98 Millionen Euro. Dem gegenüber standen 15 Millionen Euro Nachlassverbindlichkeiten, sprich Erwerbslasten, die den Erwerb des Erben reduzierten, wie beispielsweise Hypotheken, Steuerschulden, Erbfallkosten oder Schulden. Somit ergab sich ein Reinnachlass von 83 Millionen Euro.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 54 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 11 Millionen Euro. Für 66 Prozent der unbeschränkt Steuerpflichtigen lag der Reinnachlass unter 100 000 Euro.

Neben den Erwerben von Todes wegen kam es im Festsetzungsjahr 2017 zu 284 steuerpflichtigen Schenkungen. Für die unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkungen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 24 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 2 Millionen Euro. 74 Prozent aller Schenkungen an unbeschränkt Steuerpflichtige entfielen auf einen steuerpflichtigen Erwerb von unter 100 000 Euro.

Die durchschnittliche Steuerbelastungsquote der unbeschränkt Steuerpflichtigen für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen lag bei 16,7 Prozent. Betrachtet man nur die Erwerbe von Todes wegen lag die durchschnittliche Steuerbelastungsquote bei 20,5 Prozent und für Schenkungen bei 8,2 Prozent.

Zu beachten ist, dass in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nicht die Erbschaften und Schenkungen eines Berichtsjahres nachgewiesen werden, sondern die Erbschaften und Schenkungen zu de-nen die Finanzverwaltung im Berichtsjahr erstmals eine Festsetzung durchgeführt hat.
Autor: red

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