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Fr, 11:00 Uhr
31.03.2017
Oberbürgermeisterwahl in Nordhausen

Antworten aus dem Landtag

Die nnz hatte am Montag berichtet, dass in der Plenarsitzung des Thüringer Landtages in dieser Woche auch eine mündliche Anfrage zum Termin der anstehenden Oberbürgermeisterwahl in Nordhausen auf der Tagesordnung steht. Jetzt gibt es die Antworten...

Hier noch einmal die Fragen des Abgeordneten Jörg Thamm (CDU):
1. Welche Absicht liegt den Fristen nach § 25 Abs. 2 und 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz zugrunde?
2. Warum ist es wichtig, dass eine Neuwahl – wie § 25 Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz bestimmt
– „möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters“
abgehalten wird?
3. Welchen zeitlichen Spielraum sieht die Landesregierung?
4. Welche Behörde ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, die den Termin für die Neuwahl eines Bürgermeisters festsetzt?

Zitat aus dem Protokoll der Sitzung:
Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thamm beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Fragen 1 und 2 möchte ich dabei zusammen beantworten. Ziel der Regelungen des § 25 Abs. 2 sowie Abs. 3 ThürKWG ist es, zu gewährleisten, dass die kommunalen Ämter möglichst lückenlos durch demokratisch gewählte Amtsinhaber besetzt sind. Die im Rahmen der vorstehenden Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes normierten Fristen bieten nach Auffassung der Landesregierung hierfür die Gewähr.

Zu Frage 3: Die Regelungen des § 25 Abs. 2 sowie Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz zur Terminfestsetzung für die Neuwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters sind Sollregelungen. Eine Überschreitung der Dreimonatsfrist lässt das Gesetz damit in begründeten Fällen zu, in denen die Frist zum Beispiel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Zu Frage 4: Die Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, das ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung.
Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt, das ist in § 118 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung normiert. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vizepräsident Höhn: Vielen Dank. Gibt es Nachfragen?Bitte schön, Herr Thamm.

Abgeordneter Thamm, CDU: Bestehen aus Sicht der Landesregierung Zweifel an einer unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung eines Landrats, wenn dieser als Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde den Termin für die Neuwahl des Bürgermeisters festsetzt und gleichzeitig aber selbst für dieses Amt kandidiert oder zu kandidieren beabsichtigt? Wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?

Götze, Staatssekretär: Diese Anfrage würde ich Ihnen schriftlich beantworten, Herr Abgeordneter.

Soweit das Zitat aus dem Sitzungsprotokoll.
Autor: red

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