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So, 12:32 Uhr
15.01.2017
Kosten für Winterdienst steuerlich abzugsfähig

Die Steuer macht auch vor dem Schnee nicht halt

Wird ein Unternehmen mit dem Schneeräumen beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Es handelt sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, erklärt der Bund der Steuerzahler Thüringen...

Lange umstritten war, ob der Steuerbonus auch für die Schneebeseitigungskosten vor dem Haus – also auf dem öffentlichen Gehweg – gilt. Mit Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass auch diese Räumkosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen. Davon profitieren Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten bzw. öffentlichen Wegen zahlen.

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Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten wie beispielsweise Streusalz und ähnliches können nicht bei der Steuer abgezogen werden.
Autor: red

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