So, 08:55 Uhr
15.01.2017
Das sollten Sie beachten:
Goldene Regeln für Karneval
Offiziell wurde der Karneval 2017 bereits am 11.11.16 eingeläutet – ihren Höhepunkt erreicht die 5. Jahreszeit im Februar! Damit Karnevals-Jecken und -Narren beim Feiern nichts im Wege steht, beantwortet der Rechtsexperte Markus Mingers im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Thema Karneval...
Sind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag Feiertage?
Weiberfastnacht, Rosenmontag und der Faschingsdienstag als beliebte Karnevalstage sind in Deutschland nirgendwo gesetzliche Feiertage. Einen Anspruch auf Freistellung – sei sie bezahlt oder unbezahlt – gibt es daher grundsätzlich nicht.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche vorsieht. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung herzuleiten. Dafür muss der Arbeitgeber in regelmäßiger Wiederholung (zumeist mehrere Jahre in Folge) eine entsprechende Leistung an Karneval gewährt haben. Gegebenenfalls kann eine betriebliche Übung aber unter Vorbehalt stehen und deshalb keine Geltung mehr haben, weiß Markus Mingers. Arbeitnehmer müssen also abgesehen von einschlägigen Ausnahmen Urlaub beantragen.
Darf man Karneval kostümiert Autofahren?
Auch in der Karnevalszeit muss man sich an die geltende Straßenverkehrsordnung halten. Das heißt, dass man weder sich, noch andere Personen durch seine Kostümierung gefährden darf. Mingers: Konkret dürfen Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Damit sollte man auf Masken oder übergroße Brillen besser verzichten. Hingegen sind Perücken oder Mützen am Steuer durchaus erlaubt. Aber Vorsicht: Sollte das Kostüm beim Autofahren behindern und es kommt zum Unfall, zahlt die Versicherung unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit nicht.
Ist das Kostümieren und Feiern an Karneval auch im Büro erlaubt?
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer an Karneval kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Ob das erlaubt ist, hängt entscheidend von dem jeweiligen Beruf und den Gepflogenheiten der Branche ab. Solange die unternehmerischen Interessen nicht beeinträchtigt werden, ist gegen eine Kostümierung nichts einzuwenden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel wegen verschiedener Kundenkontakte einen bestimmten Dresscode verlangen kann. Als Folge kommt eine Abmahnung in Betracht, erläutert der Rechtsexperte.
Dürfen Feier-Fotos von Karneval im Netz veröffentlich werden?
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Sobald Fotos von Personen im Netz hochgeladen werden sollen, muss deren Zustimmung vorher eingeholt werden. Anderenfalls wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, so Mingers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um Bilder einer Versammlung wie dem Rosenmontagszug handelt. Bei einer privaten Feier ist das aber nicht der Fall.
Katerstimmung am Aschermittwoch – ist krank melden erlaubt?
Grundsätzlich ist Aschermittwoch ein Arbeitstag wie jeder andere. Damit ist auch eine Krankmeldung erlaubt. Es ist auch irrelevant, ob Sie sich zum Beispiel bei der Karnevalsfeier erkältet haben. Der Arbeitgeber muss weiterzahlen. Man spricht gemeinhin von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit – auch wenn es gerade an Aschermittwoch nicht immer den besten Eindruck hinterlässt, warnt der Rechtsexperte abschließend.
Autor: nnzSind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag Feiertage?
Weiberfastnacht, Rosenmontag und der Faschingsdienstag als beliebte Karnevalstage sind in Deutschland nirgendwo gesetzliche Feiertage. Einen Anspruch auf Freistellung – sei sie bezahlt oder unbezahlt – gibt es daher grundsätzlich nicht.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche vorsieht. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung herzuleiten. Dafür muss der Arbeitgeber in regelmäßiger Wiederholung (zumeist mehrere Jahre in Folge) eine entsprechende Leistung an Karneval gewährt haben. Gegebenenfalls kann eine betriebliche Übung aber unter Vorbehalt stehen und deshalb keine Geltung mehr haben, weiß Markus Mingers. Arbeitnehmer müssen also abgesehen von einschlägigen Ausnahmen Urlaub beantragen.
Darf man Karneval kostümiert Autofahren?
Auch in der Karnevalszeit muss man sich an die geltende Straßenverkehrsordnung halten. Das heißt, dass man weder sich, noch andere Personen durch seine Kostümierung gefährden darf. Mingers: Konkret dürfen Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Damit sollte man auf Masken oder übergroße Brillen besser verzichten. Hingegen sind Perücken oder Mützen am Steuer durchaus erlaubt. Aber Vorsicht: Sollte das Kostüm beim Autofahren behindern und es kommt zum Unfall, zahlt die Versicherung unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit nicht.
Ist das Kostümieren und Feiern an Karneval auch im Büro erlaubt?
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer an Karneval kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Ob das erlaubt ist, hängt entscheidend von dem jeweiligen Beruf und den Gepflogenheiten der Branche ab. Solange die unternehmerischen Interessen nicht beeinträchtigt werden, ist gegen eine Kostümierung nichts einzuwenden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel wegen verschiedener Kundenkontakte einen bestimmten Dresscode verlangen kann. Als Folge kommt eine Abmahnung in Betracht, erläutert der Rechtsexperte.
Dürfen Feier-Fotos von Karneval im Netz veröffentlich werden?
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Sobald Fotos von Personen im Netz hochgeladen werden sollen, muss deren Zustimmung vorher eingeholt werden. Anderenfalls wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, so Mingers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um Bilder einer Versammlung wie dem Rosenmontagszug handelt. Bei einer privaten Feier ist das aber nicht der Fall.
Katerstimmung am Aschermittwoch – ist krank melden erlaubt?
Grundsätzlich ist Aschermittwoch ein Arbeitstag wie jeder andere. Damit ist auch eine Krankmeldung erlaubt. Es ist auch irrelevant, ob Sie sich zum Beispiel bei der Karnevalsfeier erkältet haben. Der Arbeitgeber muss weiterzahlen. Man spricht gemeinhin von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit – auch wenn es gerade an Aschermittwoch nicht immer den besten Eindruck hinterlässt, warnt der Rechtsexperte abschließend.
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