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Fr, 19:24 Uhr
09.09.2016
Behördenfahrzeuge:

So werden Privatpersonen stolze Besitzer

Für viele Kinder ist es die Erfüllung eines Traums, einmal in einem Polizeiwagen oder Feuerwehrauto zu fahren. Doch was tun, wenn sich dieser Wunsch auch im Erwachsenenalter einstellt und keine Karriere in einem der Berufe angestrebt wird? Dafür gibt es eine Lösung...


Denn nach einigen Jahren werden Behördenfahrzeuge nicht mehr für den Dienst verwendet und versteigert. Immer wieder finden Auktionen statt, auf denen spezielle Fahrzeuge wie Behördenfahrzeuge ausrangiert werden.

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Was im ersten Moment wie die Erfüllung eines Wunschtraums klingt (und in vielen Fällen auch ist), birgt dennoch einige Nachteile. Beispielsweise müssen sich Kaufinteressenten im Regelfall für Kfz entscheiden, bevor sie eine Probefahrt gemacht haben. Zumeist müssen sich die zukünftigen Kfz-Besitzer auf ihren ersten Eindruck verlassen. Hinzu kommt, dass die einjährige Gewährleistungspflicht entfällt, die einer Absicherung etwaiger Mängel dient.

In Ausschreibungen von Organisationen wie der Vertriebsgesellschaft für bundeseigene Geräte werden im Internet Fahrzeuge samt Fotos vorgestellt, für die bindende schriftliche Angebote gemacht werden. Besichtigungstermine oder Befragungen per Telefon sind möglich – Probefahrten, wie bereits erwähnt, eher nicht. Die das höchste Gebot stellende Partei erhält die Zusage für das Fahrzeug und die Aufforderung, den Wagen abzuholen. Als Zusatzkosten fallen die Mehrwertsteuer sowie Zollabgaben an.

Ein virtuelles Auktionshaus für Behördenfahrzeuge

Ein weiterer Anbieter ausrangierter Behördenfahrzeuge ist das virtuelle Auktionshaus des Bundes, der Länder und Gemeinden. Dieser Anbieter ziviler Pkw, Kleintransportern oder Lkw räumt Kaufinteressenten allerdings die Möglichkeit ein, mehrere Angebote in Folge abzugeben. Bieter sehen hierbei die aktuellen Höchstgebote und dürfen sich, ähnlich wie bei Ebay, an den virtuellen Versteigerungen beteiligen.

Eine professionelle Fahrzeugbegutachtung ist ein Muss

Damit Behördenfahrzeuge als Zivilfahrzeuge zugelassen werden, müssen die neuen Besitzer eine Fahrzeugbegutachtung gemäß § 21 STVZO durchführen. Auch bei dieser Kontrolle entstehen noch einmal Extrakosten, die für ein spezielles Datenblatt sowie die Überprüfung der Verkehrssicherheit anfallen. Nicht jede Prüfstelle ist zu dieser Kontrolle berechtigt. Martinshorn und Blaulicht werden vor der Übergabe des Kfz abmontiert. Denn auch wenn die Blaulichter auf einigen Oldtimer-Fahrzeugen nur abgedeckt sind, gibt es keinen Anspruch, mit diesem Warnsignal als Zivilperson durch die Straßen zu fahren.
Autor: nnz

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