Sa, 15:52 Uhr
28.05.2016
Polizeibericht
Bei Schlägerei schwer verletzt
In der Nacht zum Samstag ist in Nordthüringen ein junger Mann bei einer körperlichen Auseinandersetzung schwer verletzt worden. Erste Einzelheiten in Ihren Nordthüringer Online-Zeitungen...
Zeugen hatten das stark blutende 28-jährige Opfer kurz nach 3 Uhr in die Notaufnahme des Krankenhauses in Heiligenstadt gebracht. Nach einer ersten medizinischen Versorgung wurde der Mann in das Südharz-Klinikum nach Nordhausen verlegt und dort notoperiert. Am Mittag erreichte die Ermittler die Information, dass er sich inzwischen außer Lebensgefahr befindet.
Seit dem Abend sollen im Park am alten Friedhof in Heiligenstadt junge Leute gefeiert haben. Aus bisher unbekanntem Anlass waren dabei zwei 28-Jährige Einheimische in Streit geraten und sollen sich auch geprügelt haben. Nachdem der Streit geschlichtet worden war, beteiligten sie sich wieder an der Feier, so berichteten Zeugen. Erst später soll es abseits der Gruppe erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, bei der beide Beteiligte verletzt wurden. Das Opfer soll nach ersten Erkenntnissen auch Stichverletzungen am Oberkörper erlitten haben.
Der 28-jährige Verdächtige wurde vorläufig festgenommen und befindet sich im Polizeigewahrsam. Der Park war bis zum Mittag weiträumig abgesperrt. Kriminaltechniker sicherten Spuren und untersuchten den Tatort.
Autor: nnzZeugen hatten das stark blutende 28-jährige Opfer kurz nach 3 Uhr in die Notaufnahme des Krankenhauses in Heiligenstadt gebracht. Nach einer ersten medizinischen Versorgung wurde der Mann in das Südharz-Klinikum nach Nordhausen verlegt und dort notoperiert. Am Mittag erreichte die Ermittler die Information, dass er sich inzwischen außer Lebensgefahr befindet.
Seit dem Abend sollen im Park am alten Friedhof in Heiligenstadt junge Leute gefeiert haben. Aus bisher unbekanntem Anlass waren dabei zwei 28-Jährige Einheimische in Streit geraten und sollen sich auch geprügelt haben. Nachdem der Streit geschlichtet worden war, beteiligten sie sich wieder an der Feier, so berichteten Zeugen. Erst später soll es abseits der Gruppe erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen sein, bei der beide Beteiligte verletzt wurden. Das Opfer soll nach ersten Erkenntnissen auch Stichverletzungen am Oberkörper erlitten haben.
Der 28-jährige Verdächtige wurde vorläufig festgenommen und befindet sich im Polizeigewahrsam. Der Park war bis zum Mittag weiträumig abgesperrt. Kriminaltechniker sicherten Spuren und untersuchten den Tatort.
Kommentare
Sonntagsradler 2
29.05.2016, 09.28 Uhr
Schlägerei
Mit einen richtigen Verteidiger , nen Gummiparagraph und den richtigen Richter .2 Jahre auf Bewährung.
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Gehard Gösebrecht
29.05.2016, 14.27 Uhr
Stichverletzungen im Oberkörper
Sind doch keine Merkmale eines versuchten Totschlages. Man wollte dem Gegenüber nur ein wenig Angst einjagen. Also doch nur eine gefährliche Körperverletzung. Vielleicht noch eine kleine Schussverletzung gefällig? Hier kommt keiner mehr in U-Haft. Es sei denn, man hat eine Geldstrafe wegen Dauerarbeitslosigkeit nicht bezahlt. Da kommen die Handfesseln per Luftpost. Ein Versagerstaat ist das!
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tannhäuser
29.05.2016, 19.04 Uhr
Mord
SPD-Maas und Konsorten wollen den Mordparagraphen aushöhlen und jahrzehntelang bewährte notwendige Merkmale ausser Acht lassen.
Das bedeutet auch, dass Totschlag an Wertigkeit verliert. Dann bastelt man sicherlich auch noch an Verjährungsfristen herum.
Und die anschließend mögliche Sicherungsverwahrung ist der EU schon lange ein Dorn im blinden Auge. Spätestens seit dem Mordfall Gäfken/von Metzler.
Messerstecherei und Eintreten auf am Boden Liegende ist keine Selbstveteidigung. Da gibt's keine sonstwie gearteten Entschuldigungsgründe.
Das bedeutet auch, dass Totschlag an Wertigkeit verliert. Dann bastelt man sicherlich auch noch an Verjährungsfristen herum.
Und die anschließend mögliche Sicherungsverwahrung ist der EU schon lange ein Dorn im blinden Auge. Spätestens seit dem Mordfall Gäfken/von Metzler.
Messerstecherei und Eintreten auf am Boden Liegende ist keine Selbstveteidigung. Da gibt's keine sonstwie gearteten Entschuldigungsgründe.
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