eic kyf msh nnz uhz tv nt
Do, 17:55 Uhr
24.03.2016
MENSCHEN – KONFLIKTE – PARAGRAFEN

Trotz alledem ein mildes Urteil

Die 750 Euro Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung hätten ihn nicht gejuckt. Sie waren bemessen nach dem monatlichen gemeinsamen Einkommen von 6000 Euro. Was ihn schmerzte, das war der dreimonatige Entzug der Fahrerlaubnis. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. Der Fall wurde heute am Amtsgericht in Nordhausen neu verhandelt...


Der Beschuldigte betreibt mit seiner Frau einen Taxibetrieb. In einem nahe der Kreisstadt gelegenen und eingemeindeten Ort. Die Staatsanwältin warf ihm vor, am 22. April 2015 gegen 8.50 Uhr auf der Straße zwischen Petersdorf und Buchholz fahrlässig einen Unfall verursacht zu haben.

Anzeige symplr
Der Taxiunternehmer hatte einen Traktor überholt. Auf einer Strecke, wo er keine klare Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge hatte und nicht hätte überholen dürfen. Es kam, wie es in vielen Fällen schon geschah: Es krachte. Der Taxifahrer stieß mit einem entgegenkommenden Pkw frontal zusammen.

Ergebnis: Der Kläger erlitt unter anderem ein Schädel-Hirntrauma, Prellungen und Hämatome. Er musste sich in stationäre Behandlung begeben. Außerdem war er wohl derart erbost, dass er eine Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung erwog.

Es hätte weitaus schlimmer kommen können. Für beide Seiten. Letztlich hatte der Taxi-Unternehmer Glück im Unglück. Angeklagt war er nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, nicht noch wegen schwerwiegender Gefährdung des Straßenverkehrs. Mit 750 Euro und Entzug der Fahrerlaubnis auf drei Monate wäre es dann nicht getan gewesen. Das machte Richter Henning Horstmeier dem Taxiunternehmer plausibel.

Schon beim Überfahren einer roten Ampel, meinte der Richter, müsse man mit Fahrverbot rechnen. Auch wenn dies zur nächtlichen Stunde und ringsum freier Sicht erfolge. Ob er bei seinem Einspruch gegen das Strafmaß bleibe?, war die Frage.

Der Taxi-Mann überlegte nicht lange und zog den Einspruch zurück. Damit verlor er auf der Stelle seine Fahrerlaubnis. Der Richter streckte die Hand aus und nahm diese in Empfang. Die Frage, ob er mit dem Auto gekommen sei, bejahte der Verkehrssünder. Ihm wurde geraten, sich abholen zu lassen und auf keinem Fall die Rückfahrt selbst anzutreten.

So um den 23. Juni kann sich der Taxibetreiber wieder selbst hinter das Steuer setzen. Mit Fahrerlaubnis. Alles in allem ein mildes Urteil. Auch wenn es ihm kein frohes Osterfest bescheren sollte.
Friedbert Specht
Autor: red

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr