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Di, 14:43 Uhr
23.02.2016
155 Millionen für Gemeindefusionen

Entwurf zum Vorschaltgesetz passiert das Kabinett

Heute hat das Kabinett den offiziellen und mit den Fachministerien abgestimmten Entwurf des Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform beschlossen. Dieser Entwurf ist nach dem Leitbild vom Dezember 2015 der zweite Schritt zur Vorbereitung der Gebietsreform in Thüringen...


Er konkretisiert das vom Kabinett am 22. Dezember 2015 zur Kenntnis genommene Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“.

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Nachdem zwischen dem Innenministerium und dem Finanzministerium eine Verständigung hinsichtlich der Kosten für Gemeindefusionen erzielt wurde, konnten in den §§ 7 und 8 des vorliegenden Gesetzentwurfes die finanziellen Hilfen auf insgesamt 155 Millionen Euro beziffert werden.

Diese Mittel stehen stark verschuldeten Gebietskörperschaften und für freiwillige Gemeindefusionen innerhalb der Freiwilligkeitsphase der Gebietsreform 2017/18 zur Verfügung. Diese Summe steht außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. „Die Einigung war ein weiterer wichtiger Schritt zum Erfolg des Reformpaketes hin zu effektiveren und damit zukunftsfähigen Strukturen“, so Innenminister Dr. Poppenhäger.

Verschuldete Gemeinden, die in den Jahren 2017 und 2018 neu gegliedert werden, können als Strukturbegleithilfen steuerkraftunabhängige Zuweisungen erhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren Schulden in mindestens derselben Höhe zu tilgen, in denen sie Strukturbegleithilfen erhalten haben. Hierfür stehen im Haushaltsjahr 2018 insgesamt 55 der insgesamt 155 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere 100 Millionen Euro sind für die Förderung freiwilliger Gebietsreformen vorgesehen.

Basierend auf der 1. regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung vom März 2016 und den damit verbundenen Bevölkerungsprognosen für das Jahr 2035 sollen Landkreise mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner und die kreisfreien Städte mindestens 100.000 Einwohner haben. Die kreisangehörigen Gemeinden sollen mindestens 6.000 Einwohner aufweisen und die Größe eines zukünftigen Landkreises soll maximal 3.000 km2 betragen. Ebenso ist vorgesehen, dass die Bildung neuer Verwaltungsgemeinschaften und die Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 Thüringer Kommunalordnung (erfüllende Gemeinde) ausgeschlossen sind; bestehende Verwaltungs-gemeinschaften und erfüllende Gemeinden werden zu Einheits- oder Landgemeinden fortentwickelt.

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass die Freiwilligkeitsphase auf die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden beschränkt ist. Zudem wurde nochmals konkretisiert, dass die Gebietsreform als ein Teil eines Reformpaketes, bestehend aus Gebiets- Verwaltungs- und Funktionalreform, zu sehen ist.

Die kommunalen Spitzenverbände haben nun einen Monat Zeit, sich zum Vorschaltgesetz zu äußern und Stellung zu nehmen.
Autor: red

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