Mi, 15:02 Uhr
22.07.2015
Nur Fahrräder unter dem "Hammer"
Verkauft statt versteigert
Punkt 14 Uhr begann heute im Neuen Rathaus in Nordhausen die Versteigerung von Fundsachen. Dabei lief nicht alles so wie angekündigt...
Fahrräder unter dem Hammer (Foto: nnz)
Mehr als 50 Frauen und Männer hatten vor dem Bürgerservice im Nordhäuser Rathaus Aufstellung genommen und wollten Rucksäcke, Schmuck oder Handys ersteigern.
Nur aus der Versteigerung wurde nichts, denn alle Dinge waren ausgepreist und so hatten die ganz vorn standen die besten Karten. Eine Versteigerung jedenfalls sieht anders aus. Entsprechend ungehalten waren auch einige Neugierige. "Wir dachten, dass alle die gleichen Chancen hätten, aber meine Frau und ich, wir haben nicht einmal mehr eine Schachtel bekommen. Eine Frechheit, das hätte man doch ankündigen können", berichtet ein Ehepaar.
Reibungsloser ging es auf dem Hof des Rathauses zu, wo 17 Fahrräder auf neue Besitzer warteten. Nur zwei Räder und ein Kinderwagen konnten nicht versteigert werden, das teuerste ging schon mal für knapp 100 Euro weg.
Peter-Stefan Greiner
Autor: redFahrräder unter dem Hammer (Foto: nnz)
Mehr als 50 Frauen und Männer hatten vor dem Bürgerservice im Nordhäuser Rathaus Aufstellung genommen und wollten Rucksäcke, Schmuck oder Handys ersteigern.
Nur aus der Versteigerung wurde nichts, denn alle Dinge waren ausgepreist und so hatten die ganz vorn standen die besten Karten. Eine Versteigerung jedenfalls sieht anders aus. Entsprechend ungehalten waren auch einige Neugierige. "Wir dachten, dass alle die gleichen Chancen hätten, aber meine Frau und ich, wir haben nicht einmal mehr eine Schachtel bekommen. Eine Frechheit, das hätte man doch ankündigen können", berichtet ein Ehepaar.
Reibungsloser ging es auf dem Hof des Rathauses zu, wo 17 Fahrräder auf neue Besitzer warteten. Nur zwei Räder und ein Kinderwagen konnten nicht versteigert werden, das teuerste ging schon mal für knapp 100 Euro weg.
Peter-Stefan Greiner
Kommentare
Harzer_jung
22.07.2015, 18.04 Uhr
nicht Gut
ich hab Zwei Sachen zu bemängeln, erstens:
Verkaufen stat Versteigern ist Mist.
Zweitens:
Scvhade das die Versteigerungstermine nicht im NNZ Terminkalender zu finden sind.
Wenn solche Termine auch in der NNZ zu finden wären, das wäre echt toll!
__________________________________________________
Anmerk. d. Red.: Der nnz-Kalender ist so angelegt, dass Veranstalter alle Termine selbständig eintragen können. Außerdem hatten wir das angekündigt - im redaktionellen Teil.
Verkaufen stat Versteigern ist Mist.
Zweitens:
Scvhade das die Versteigerungstermine nicht im NNZ Terminkalender zu finden sind.
Wenn solche Termine auch in der NNZ zu finden wären, das wäre echt toll!
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Anmerk. d. Red.: Der nnz-Kalender ist so angelegt, dass Veranstalter alle Termine selbständig eintragen können. Außerdem hatten wir das angekündigt - im redaktionellen Teil.
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habauchwaszusagen
23.07.2015, 10.08 Uhr
unberechtigter Verkauf
es ist ja interessant wie die Stadt zu Geld zu kommen versucht. da werden Dinge verkauft, die angeblich nie gefunden worden. trotz mehrfacher Nachfragen ob unser verlorener Gegenstand gefunden worden ist, kam immer wieder eine Absage. nun erfahren wir von einem Käufer der bei dieser Veranstaltung unseren Gegenstand erworben hat, das man ihn doch gefunden hatte.
vielen Dank Stadt Nordhausen!!!!!
haben sie es schon so nötig zu verschweigen das eine Sache gefunden worden ist und sie dann zu verkaufen ?
das ist echt eine Sauerei !!!!
vielen Dank Stadt Nordhausen!!!!!
haben sie es schon so nötig zu verschweigen das eine Sache gefunden worden ist und sie dann zu verkaufen ?
das ist echt eine Sauerei !!!!
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Wolfi65
23.07.2015, 10.54 Uhr
Da drängt sich wohl der Verdacht der Hehlerei auf!
Man kann nicht Eigentümer an einer Sache werden, die einem Anderen gehört. Das predigen jedenfalls die Gesetzeshüter und deren Mitstreiter.
Also kann man dem Geschädigten nur anraten, entsprechend Anzeige zu erstatten und die Herausgabe des Eigentums zu verlangen.
Mal sehen, wie oft dann noch so eine Veranstaltung im Rathaus auf diese Art und Weise stattfindet?!
Also kann man dem Geschädigten nur anraten, entsprechend Anzeige zu erstatten und die Herausgabe des Eigentums zu verlangen.
Mal sehen, wie oft dann noch so eine Veranstaltung im Rathaus auf diese Art und Weise stattfindet?!
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98maschr
23.07.2015, 14.35 Uhr
Wenn man keine Ahnung hat Wolfi..
sollte man seine unqualifizierten Kommentare mal sein lassen. Man kann durchaus sein Eigentum verlieren, siehe § 973 BGB. Aber was interessiert Sie Ihr Geschwätz von vor 5 Minuten.
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Wolfi65
23.07.2015, 14.52 Uhr
Betroffene Hunde bellen!
Schon mal was von freier Meinungsäußerung gehört @98maschr, oder nach 25 Jahren immer noch in der DDR zuhause?
Aber Enteignungen werden bedauerlicherweise im sogenannten Rechtstaat auch nicht mehr so genau genommen.
Der betreffende Paragraph wird wohl kaum eine Enteignung begünstigen.
PS: Geschwätzt ist im Forum der NNZ noch nie etwas geworden, sondern nur geschrieben.
Aber der Eine rafft es und der Andere nicht.
Vielleicht wird in der Zukunft noch eine Funktion eingebaut, um Kurzkommentare in akustischer Form zu ermöglichen. Da wird sich wohl der Eine oder Andere so oder so zum Lolli machen....
Aber Enteignungen werden bedauerlicherweise im sogenannten Rechtstaat auch nicht mehr so genau genommen.
Der betreffende Paragraph wird wohl kaum eine Enteignung begünstigen.
PS: Geschwätzt ist im Forum der NNZ noch nie etwas geworden, sondern nur geschrieben.
Aber der Eine rafft es und der Andere nicht.
Vielleicht wird in der Zukunft noch eine Funktion eingebaut, um Kurzkommentare in akustischer Form zu ermöglichen. Da wird sich wohl der Eine oder Andere so oder so zum Lolli machen....
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Wolfi65
23.07.2015, 15.11 Uhr
Nachtrag zum § 973 BGB
Es nützt dem Vorschreiber nicht, einfach Paragraphen zur etwaigen Entlastung zu nennen, wenn dieser im Sinne falsch interpretiert wird.
So steht sinngemäß im Absatz 1 geschrieben, dass die 6 Monatige Frist nicht gilt, wenn der Empfangsberechtigte (wohl der Eigentümer) fristgemäß sein Eigentum angemeldet hat.
Dies ist wohl durch @habauchwaszusagen geschehen.
So wird auch im Abs 2 beschrieben, dass die 6 Monatsfrist nicht gilt, wenn die Behörde den Besitz verneint, obwohl sich das Besitztum (Fahrrad) zum Zeitpunkt in dessen Verwahrung sich befand.
Also ganz dünne @maschr Ihre Interpretation mit eingebauter Beleidung !!
Ich will jetzt auch gar nicht mehr wissen, wo Sie arbeiten, denn Niemand braucht sich selbst einer Straftat zu bezichtigen!!
So steht sinngemäß im Absatz 1 geschrieben, dass die 6 Monatige Frist nicht gilt, wenn der Empfangsberechtigte (wohl der Eigentümer) fristgemäß sein Eigentum angemeldet hat.
Dies ist wohl durch @habauchwaszusagen geschehen.
So wird auch im Abs 2 beschrieben, dass die 6 Monatsfrist nicht gilt, wenn die Behörde den Besitz verneint, obwohl sich das Besitztum (Fahrrad) zum Zeitpunkt in dessen Verwahrung sich befand.
Also ganz dünne @maschr Ihre Interpretation mit eingebauter Beleidung !!
Ich will jetzt auch gar nicht mehr wissen, wo Sie arbeiten, denn Niemand braucht sich selbst einer Straftat zu bezichtigen!!
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Pressesprecher Stadt Nordhausen
24.07.2015, 10.39 Uhr
@habauchwaszusagen: Schwerer Vorwurf, bitte dringend im Fundbüro melden
Sehr geehrte (r) Frau / Herr habauchwaszusagen ,
Sie werden dringend gebeten, sich bitte in den kommenden 14 Tagen im Bürgerservice der Stadtverwaltung, Markt 15, zu melden, damit Ihr ernst zu nehmender Vorwurf geklärt werden kann.
Anhand der Eintragungen im Fundbuch kann eindeutig nachvollzogen werden, welcher Gegenstand wann durch wen gefunden wurde.
Es wäre auch hilfreich, wenn bei diesem Termin auch geklärt werden kann, welche Person – die sich bei Ihnen offensichtlich gemeldet hat – diesen Gegenstand erworben hat.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Patrick Grabe, Pressestelle Stadt Nordhausen
Sie werden dringend gebeten, sich bitte in den kommenden 14 Tagen im Bürgerservice der Stadtverwaltung, Markt 15, zu melden, damit Ihr ernst zu nehmender Vorwurf geklärt werden kann.
Anhand der Eintragungen im Fundbuch kann eindeutig nachvollzogen werden, welcher Gegenstand wann durch wen gefunden wurde.
Es wäre auch hilfreich, wenn bei diesem Termin auch geklärt werden kann, welche Person – die sich bei Ihnen offensichtlich gemeldet hat – diesen Gegenstand erworben hat.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Patrick Grabe, Pressestelle Stadt Nordhausen
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sammler87
26.07.2015, 22.42 Uhr
Eigentum ja oder nein
Ich habe dazu jetzt auch mal eine frage .
Wenn ich ein teil dort gekauft habe und nun kommt der ex Eigentümer an ist doch die Stadt verpflichtet dem Käufer schaden Ersatz zu zahlen wenn er den Artikel zurück gibt ??
Oder
Wenn ich ein teil dort gekauft habe und nun kommt der ex Eigentümer an ist doch die Stadt verpflichtet dem Käufer schaden Ersatz zu zahlen wenn er den Artikel zurück gibt ??
Oder
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Phantom92
27.07.2015, 09.59 Uhr
Gutgläubiger Erwerb
Bei der Rechtslage kann man vom Gutgläubigem Erwerb sprechen. Der Käufer der Ware kauft diese im Gedanken das der Verkäufer Eigentümer ist. Wenn dies nicht gegenteilig Nachweisbar ist (Bei einem KFZ z.B durch die Papiere), wird der Käufer Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht Eigentümer war. Der Bestohlene hat damit kein Recht auf herausgabe der Ware, kann jedoch rechtlich gegen den Dieb vorgehen, hat aber kein anrecht auf herausgabe der Ware, da diese einen neuen Rechtmäßigen Besitzer hat.
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Wolfi65
27.07.2015, 10.56 Uhr
Also noch einmal
Man kann nicht an einen gestohlenen/gefundenen Eigentum der rechtmäßige Eigentümer werden, wenn es dem Verkäufer zu keinen Zeitpunkt gehört hat.
Somit handelt es sich in so einem Falle um Hehlerei § 259 StGB.
Abs. 1
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 3
Der Versuch ist strafbar
Somit handelt es sich in so einem Falle um Hehlerei § 259 StGB.
Abs. 1
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 3
Der Versuch ist strafbar
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sammler87
27.07.2015, 19.28 Uhr
Rückerstattung
Sollte ich jetzt den Artikel an den alt Eigentümer zurück geben , dann ist doch die Stadt verpflichtet mir Schaden Ersatz zu leisten ? Oder
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