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Fr, 15:17 Uhr
27.03.2015

Wo Gefahren lauern...

...da bestehen auch Sicherungspflichten. Nach einem Unfall gilt es prinzipiell, dass entstandene Schäden – ganz gleich ob an Gesundheit oder Sachwerten – reguliert werden. Doch oft herrscht genau hier Ratlosigkeit. Der TÜV Thüringen weiß rat...

Im Straßenverkehr tritt hier in aller Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Wer haftet aber, wenn ein herunterfallender Ast oder eine Dachziegel Auslöser für einen Schaden ist? Dazu regelt der Gesetzgeber für Betreiber, Eigentümer oder Veranstalter sogenannte Verkehrssicherungspflichten und daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen.

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit und das Eigentum eines anderen verletzt, ist diesem gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, heißt es im Paragraph 823, BGB. Daraus resultieren sowohl für den öffentlichen als auch für den gewerblichen Bereich Pflichten, die auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden sollten, empfehlen die Arbeitschutzexperten des TÜV Thüringen. Das betrifft eine Vielzahl von Bereichen. Haus- oder Wohneigentümer kennen das im Winter beispielsweise von ihrer Schneeräumpflicht. Aber auch für Parks, Baustellen oder Spielplätze besteht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, ebenso wie für das unmittelbare Umfeld von Gewerbebetrieben.

Jedes Jahr erleidet in Deutschland schätzungsweise jeder Zehnte einen Unfall. Das sind weit über acht Millionen Unfälle. Auf den Straßenverkehr entfallen davon gerade einmal vier Prozent. Der Großteil der Unfälle passiert in der Freizeit, im Hausbereich, im Schul- und Arbeitsumfeld. Wie hoch der Anteil von Gefahrenquellen ist, die einer Verkehrssicherungspflicht unterliegen, ist dabei nicht bekannt. Fakt ist, dass jeder, der risikobelastete Bereiche unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um Schäden gegenüber dritten Personen abzuwenden.

Arbeitsschutzexperte Ken Hauser vom TÜV Thüringen kennt die Gefahrenquellen, denen unbeteiligte Dritte ausgesetzt sein können. „Vielen Betreibern oder Grundstückseigentümern sind diese Gefahren beziehungsweise welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, nicht bewusst. Allerdings schützt Unwissenheit bekanntlich vor Strafe nicht“, so Hauser. Er rät daher Unternehmen, Kommunen, Wohnungsgesellschaften oder Straßenbauverwaltungen, ihr Gefährdungspotential von einem Profi bewerten zu lassen.

Ob beispielsweise bei einer Baustelle alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, können Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Bausachverständige am ehesten einschätzen. Zudem können Bauherren so ihr Haftungsrisiko minimieren. Spielplatzbetreibern empfiehlt der Sicherheitsexperte, darauf zu achten, die Plätze und Spielgeräte bei der vorgeschriebenen jährlichen Inspektion durch einen unabhängigen Spielplatzprüfer auf Sicherheitsmängel kontrollieren zu lassen. Auch Baumbesitzer trifft die Verkehrssicherungspflicht. „Sie müssen ihre Bäume so in Schuss halten, dass bei einem Sturm Passanten oder parkende Autos nicht von herabfallenden Ästen verletzt beziehungsweise beschädigt werden können“, so Hauser. Kommunen und Straßenbauverwaltungen sollten daher ihren Baumbestand durch speziell ausgebildete Bauminspektoren prüfen lassen. Aber auch Unternehmen sollten einen vollständigen Überblick darüber haben, welche Verkehrssicherungs- oder Nachbarschaftspflichten sie mit ihrer Unternehmensansiedlung gegenüber Dritten bestehen.
Autor: red

Kommentare
akleinww
28.03.2015, 16.32 Uhr
Gleiches Recht für alle?
Soweit die Theorie!
Durch Legionellen aus einem Verdunstungskühler infizierten sich Anfang 2010 in Ulm mehr als 160 Personen, fünf starben. Bis heute hat die Staatsanwaltschaft Ulm keine Anklage erhoben, es wurde niemand verantwortlich gemacht! Vermutlich wurden die Behandlungskosten von den Krankenkassen bezahlt. Ähnlich war es im August 2013 in Warstein. Wieder keine Anklage, kein Schadenersatzpflichtiger. Eigentum verpflichtet eben nur manche!
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