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Do, 13:39 Uhr
23.10.2014

Mitunter profitieren nur die Abmahner

Ein österreichischer Energiedrink-Hersteller wurde in den USA wegen Kundentäuschung aufgefordert, einen Millionenbetrag in den Verbraucherfonds einzuzahlen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt hat dies aufmerksam beobachtet und sieht Parallelen auch in Deutschland...


So muss sich die Lebensmittelindustrie auf weitere Verbraucherschutzvorschriften einstellen. Ab dem 13. Dezember 2014 gelten aufgrund neuer europäischer Kennzeichnungspflichten europaweit einheitliche Richtlinien.

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„Es ist absurd und für die Wirtschaft keineswegs lustig“, kommentiert IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser die Meldung aus den Vereinigten Staaten. Um eine Massenklage zu verhindern, zahlte erst kürzlich ein bekannter österreichischer Energiedrink-Hersteller 13 Millionen Dollar in einen Verbraucherfonds ein. Vorwurf: Der Slogan „… verleiht Flügel“ täusche die Kunden. Der Softdrink fördere weder Ausdauer noch Gesundheit. Die IHK Erfurt lässt diese Meldung jedoch aufhorchen.

„Bisher geht der Europäische Gerichtshof für die Werbeindustrie von einem anderen Verbraucherleitbild aus: dem informierten, situationsadäquaten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Es gibt aber die Tendenz, diese Position aufzuweichen“, erklärt Grusser. Unter dem Siegel „Verbraucherschutz“ würden für Unternehmen immer neue und umfangreichere Informations- und Zertifizierungspflichten geschaffen.
„Gut gemeint, ist nicht immer gut gemacht. Die Kunden gewinnen nur bedingt. Die Abmahner profitieren“, so der IHK-Chef weiter.

Ein aktuelles Beispiel sei der Streit über einen „Kaufen“-Button in Online-Shops. Ein Gericht urteilte: Dem Verbraucher wäre nicht klar, dass er nach dem Klicken des „Kaufen“-Buttons Ware bestelle und dafür zahlen müsse. Solche Entscheidungen vernachlässigten das Bild vom mündigen Verbraucher, der viele Rechte, aber eben auch Aufmerksamkeitspflichten habe.

Auch die Lebensmittelindustrie erwartet ein weiteres Regelwerk. Aufgrund neuer europäischer Kennzeichnungspflichten gelten ab dem 13. Dezember 2014 europaweit einheitliche Vorschriften, wie Nahrungsmittel, Imitate und Allergene künftig kenntlich zu machen sind. „Bei der Verwendung von Lebensmittel-Nachahmungen muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung hat mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens zu betragen“, informiert Grusser.
Autor: red

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