vom:
10.10.2017
Bekanntmachung zum Bundesmeldegesetz (BMG)
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister
In Anwendung § 50 Abs. 5 BMG hat jeder Einwohner der Stadt Nordhausen das Recht gegen die Weitergabe seiner Daten in nachfolgenden Fällen zu widersprechen:
• Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs.1 BMG).
• Auskunft über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG).
• Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).
• Datenübermittlung an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften
(§ 42 Abs.3 BMG).
• Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG).
Diese Widerspruchsrechte sind weder an eine Frist noch an eine Form gebunden. Sie bleiben unbefristet wirksam. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservice werden Sie hierzu gern beraten.
gez. Jutta Krauth, Bürgermeisterin
In Anwendung § 50 Abs. 5 BMG hat jeder Einwohner der Stadt Nordhausen das Recht gegen die Weitergabe seiner Daten in nachfolgenden Fällen zu widersprechen:
• Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs.1 BMG).
• Auskunft über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG).
• Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).
• Datenübermittlung an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften
(§ 42 Abs.3 BMG).
• Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG).
Diese Widerspruchsrechte sind weder an eine Frist noch an eine Form gebunden. Sie bleiben unbefristet wirksam. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservice werden Sie hierzu gern beraten.
gez. Jutta Krauth, Bürgermeisterin